Rz. 178

Bei von anderen Unternehmern ausgeführten Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erfüllt sind; also dann, wenn die Vorleistung bewirkt und die entsprechende (ordnungsgemäße)[1] Rechnung eingegangen ist. I. d. R. erhält der Unternehmer die Rechnung nach Bewirken der Vorleistung. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist es empfehlenswert, Rechnungen über ausgeführte Leistungen unmittelbar nach Eingang und mit Wirkung für den Vorsteuerabzug zu verbuchen. Für die Zuordnung zum zutreffenden Voranmeldungszeitraum ist insoweit das Eingangsdatum beim Leistungsempfänger, nicht das Rechnungsdatum maßgebend. Auf die Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an, sodass die Buchung des Zahlungsvorgangs für den Vorsteuerabzug unerheblich ist.

 

Rz. 179

Der Vorsteuerabzug aus geleisteten Zahlungen vor Ausführung von Leistungen an das Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die (ordnungsgemäße) Vorausrechnung eingegangen und die Zahlung geleistet worden ist. I. d. R. leistet der Unternehmer die Vorauszahlung nach Eingang der Vorausrechnung. Insoweit ist eine den Vorsteuerabzug berührende Buchung erst bei Zahlung des Vorausentgelts vorzunehmen. Aus den Vorausrechnungen allein ergibt sich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, sodass in Vorausrechnungen ausgewiesene Vorsteuerbeträge auf einem Konto "noch nicht abzugsfähige Vorsteuer" gebucht werden müssen, wenn abzusehen ist, dass die (Voraus)Zahlung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum geleistet werden wird.

[1] Zu Fragen einer Rückwirkung berichtigter Rechnungen BMF v. 18.9.2020, S 7286-a/19/10001 :001, BStBl I 2020, 976, Rz. 14, § 15 UStG Rz. 174ff..

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