Rz. 185

Nach § 63 Abs. 5 UStDV kann der Unternehmer die Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, dass er Entgelt oder Teilentgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Wenn er sich dafür entscheidet, hat er spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraums die Summe der Entgelte bzw. Teilentgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen. Die Möglichkeit, sämtliche Eingangsleistungen nach dem Bruttoverfahren aufzuzeichnen, bringt für den Unternehmer nur dann eine Erleichterung, wenn die an ihn bewirkten Leistungen nur einem Steuersatz unterliegen. Wenn dies nicht zutrifft, muss er die Bruttobeträge getrennt nach Steuersätzen aufzeichnen. Dadurch kann eine Aufgliederung sämtlicher Sachkonten erforderlich werden. Denn in jedem Sachbereich müssen für die verschiedenen Steuersätze eigene Aufzeichnungen gemacht werden, damit aus der Summe der Bemessungsgrundlagen der richtige Vorsteuerbetrag herausgerechnet werden kann. Gesondert zu erfassen sind Eingangsleistungen, die einen Vorsteuerabzug nicht vermitteln – hierbei handelt es sich z. B. um steuerfreie Leistungen oder Umsätze im Ausland, die nicht unter § 15 Abs. 3 UStG fallen, sowie um Leistungen von Unternehmern, deren Umsätze nach § 19 UStG besteuert werden. Bei Anwendung des Nettoverfahrens genügt es, sämtliche Wareneinkäufe mit ihrem Nettowert auf einem einheitlichen Konto zu buchen und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge auf dem Vorsteuerkonto zu erfassen. Bei Anwendung des Bruttoverfahrens müssen ggf. gesonderte Wareneinkaufskonten für die Bruttowerte der nicht vorsteuerbehafteten, der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden und der ermäßigt zu besteuernden Wareneinkäufe eingerichtet werden; Buchungen auf einem besonderen Vorsteuerkonto entfallen insoweit.

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