Rz. 92

Für Unternehmer, die vorwiegend an Letztverbraucher leisten und entweder nur Bargeschäfte abschließen (z. B. Einzelhändler) oder in ihren Rechnungen die USt üblicherweise nicht gesondert ausweisen, würde das Prinzip der Nettoverbuchung besondere Schwierigkeiten mit sich bringen, weil das Entgelt nur für Aufzeichnungszwecke in Nettowert und Steuerbetrag aufzuteilen wäre.

Das BMF hat daher von der Ermächtigung des § 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG Gebrauch gemacht und in § 63 Abs. 3 Nr. 1 UStDV zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten zugelassen, dass der Unternehmer anstelle des Entgelts (Nettobetrag) das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag bzw. Rechnungsbetrag) aufzeichnet.

 

Rz. 93

Die für die Anmeldung der Umsätze erforderliche Errechnung der Entgelte erfolgt in Anlehnung an Abschn. 10.1 UStAE durch folgende Formel:

 
Bruttobetrag * 100  
100 + Steuersatz  

Die Entgelte können aber auch dadurch ermittelt werden, dass aus der Summe der Bruttobeträge der Steuerbetrag herausgerechnet und durch Subtrahieren (Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung) oder Saldieren auf den Erlöskonten (Aufzeichnungen innerhalb der Buchführung) der Nettowert festgestellt wird. Die Errechnung des Steuerbetrags kann in diesen Fällen durch die Anwendung von Divisoren oder Faktoren erfolgen.

Bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen kommt der Ermittlung des Nettoentgelts rechnerisch nur insofern Bedeutung zu, als bei der Kontierung der zu buchenden Belege der zutreffende Umsatzsteuerschlüssel erfasst werden muss. Die Trennung der Rechnungsbeträge in Entgelt und Umsatzsteuerbetrag erfolgt maschinell durch das Buchführungsprogramm.

 

Rz. 94

Unternehmer, die z. B. einen Teil ihrer Leistungen gegen Barzahlung erbringen und für einen anderen Teil Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erstellen, können für die Aufzeichnungen (Verbuchungen) der Kreditgeschäfte das Nettoverfahren und daneben zur Erfassung der gegen Barzahlung erbrachten Leistungen das Bruttoverfahren anwenden. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass die Übersichtlichkeit der Aufzeichnungen nicht verloren geht.

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