Rz. 166

Da auch unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei sein können und unterschiedliche Steuersätze möglich sind, ist nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UStG in den Aufzeichnungen eine Trennung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

 

Rz. 167

Ist dem Unternehmer wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nicht zuzumuten, kann das FA gem. § 63 Abs. 3 S. 1 u. 2 UStDV auf Antrag Erleichterungen gewähren. Auch soweit der Unternehmer zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben zulässigerweise Pauschbeträge verwendet, durch die z. B. die Entnahme sowohl begünstigter als auch nichtbegünstigter Waren für den Privathaushalt bemessen wird und die nicht bereits von der Finanzverwaltung in einen steuerbegünstigten und einen dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Teil zerlegt worden sind, muss er eine Aufgliederung nach Steuersätzen vornehmen. Wenn der Unternehmer eines der in Abschn. 22.6 UStAE zugelassenen vereinfachten Verfahren zur Trennung der Entgelte anwendet (Rz. 102), kann er die Pauschbeträge der Summe der Bruttoerlöse hinzurechnen und anhand der Differenz- oder Verhältnisrechnung aufteilen.

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