Rz. 312

Vereinbarungen über die Bemessungsgrundlagen bei den Abgabenfestsetzungen sind im Unionszollrecht, anders als im früheren § 79 Abs. 3 ZG, nicht vorgesehen. Gleichwohl sind abweichend von der Ermittlung des Zollwerts nach den vorgeschriebenen Methoden Vereinfachungen möglich, nämlich bei der Ermittlung der Beträge, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren zu leisten sind (Art. 70 Abs. 2 UZK, Art. 133 UZK-DVO) oder die nach Art. 71 UZK hinzuzurechnen bzw. nach Art. 72 UZK nicht einzubeziehen sind (Art. 73 UZK). Die Bewilligung hierzu wird nur erteilt, wenn die Ermittlung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, ohne dass sich ein nicht erheblicher Unterschied ergäbe, und wenn der Anmelder bestimmte Voraussetzungen erfüllt.[1]

 

Rz. 313

Hiervon zu unterscheiden sind Vereinfachungen bei der Zollwertermittlung, die nicht in der Zollbehandlung, sondern darin begründet sind, dass Gegenstände für zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer eingeführt werden (§ 11 UStG Rz. 10ff.). In diesen Fällen kann von einer Prüfung des angemeldeten Zollwerts abgesehen werden, sofern dieser nicht offensichtlich unzutreffend ist. Auf den Nachweis des Rechnungspreises und der Hinzurechnungsbeträge nach § 11 Abs. 3 UStG kann grundsätzlich verzichtet werden. Zulassungen, die zur Vereinfachung der Zollwertfeststellung möglich sind, können für die Bemessungsgrundlage der EUSt erteilt werden, wenn dadurch die eust-rechtliche Abfertigung vereinfacht wird, z. B. Hinzurechnungsbeträge nach § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG (DV EUSt Abs. 27 bis 30).

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