Rz. 311

In sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften gem. § 21 Abs. 2 UStG (§ 21 UStG Rz. 240ff.) können Vereinfachungen bei der Anwendung des Zollrechts getroffen werden. Lassen sich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung die Anpassungsbeträge nach Art. 70 Abs. 2, Art. 71 und Art. 72 UZK nicht bestimmen, können diese Beträge nach Art. 73 UZK auf der Grundlage besonderer Kriterien festlegen, die Art. 74 Abs. 3 und Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO entsprechen.

 

Rz. 312

Die Zollwertvereinfachung nach Art. 73 UZK setzt voraus, dass

  1. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird,
  2. die Anwendung der alternativen Ermittlungsmethoden nicht angebracht erscheint,
  3. die Höhe der Abgaben nicht wesentlich verändert wird und
  4. Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligten nicht verzerrt werden.

Diese Voraussetzungen können bei der Einfuhr für Vorsteuerabzugsberechtigte als erfüllt gelten. Ist der Anmelder hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ist insbesondere zu prüfen, ob die Abgabenerhebung nicht beeinträchtigt wird. Da die Regelungen in § 11 Abs. 3 UStG sowohl für die Fälle, in denen die EUSt nach dem Zollwert bemessen wird, als auch für das Veredelungsentgelt (Abs. 2) gelten, kann auch für letzteres Vereinfachungen getroffen werden.

 

Rz. 313

Die Anwendung der Zollwertvorschriften führt nur zu einer teilweisen Vereinfachung der Ermittlung der EUSt-Bemessungsgrundlage. Außer Art. 73 UZK gibt es keine Ermächtigung zur Vereinfachung oder gar für den Verzicht auf die Ermittlung von einzelnen Komponenten der EUSt-Bemessungsgrundlage. Da sich unzutreffende EUSt-Werte bei Vorsteuerabzugsberechtigten i. d. R. nicht auswirken (Rz. 30ff.), wäre in § 11 UStG eine Gesetzesgrundlage für weiterreichende Vereinbarungen bei der Ermittlung der EUSt-Bemessungsgrundlage angezeigt.

 

Rz. 314

Nach den Dienstvorschriften (DV EUSt Abs. 29) können in Anwendung von Art. 73 UZK dem Anmelder, soweit er hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, auch über die EUSt-Bemessungsgrundlage Zulassungen zur Vereinfachung der Zollwertfeststellungen erteilt werden. Voraussetzung für derartige Zulassungen ist neben der Vorsteuerabzugsberechtigung, dass sich durch die Zulassung die eust-rechtliche Abfertigung vereinfacht.

 

Rz. 315

Die Dienstvorschriften (DV EUSt Abs. 30) sehen insoweit Zulassungen zur Vereinfachung der Zollwertfeststellung über die Einbeziehung der in § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG aufgeführten Kosten der Vermittlung, Beförderung und sonstigen Leistungen vor. Diese Zulassungen können einen Verzicht auf eine vollständige oder teilweise Hinzurechnung der inländischen Beförderungskosten beinhalten Ein Verzicht kommt z. B. für die Beförderungskosten im Freihafen bis zur Freihafengrenze in Betracht. Eine Pauschalierungsvereinbarung – wie nach der früheren DA VSF Z 8204 Abs. 21 – ist nicht mehr vorgesehen.

 

Rz. 316

Ist der Zollwert für Gegenstände, die von Vorsteuerabzugsberechtigten eingeführt werden, nur für die EUSt zu ermitteln, kann von einer Prüfung des angemeldeten Zollwerts abgesehen werden, sofern die angemeldeten Werte nicht offensichtlich unzutreffend sind (DV EUSt Abs. 27). Soweit die Zollbefreiung nicht auf einer Präferenzregelung beruht, werden auch andere Unterlagen als die Rechnungen als Nachweis des Rechnungspreises anerkannt. Auf den Nachweis für die Hinzurechnungsbeträge des § 11 Abs. 3 UStG wird von den Zollbehörden grundsätzlich verzichtet.

 

Rz. 317

Wird der Zollwert nach der deduktiven Methode im Einheitspreisverfahren (Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK; Rz. 164ff.) ermittelt, werden in die Bemessungsgrundlage für die EUSt nach DV EUSt Abs. 28 die Beförderungskosten nur dann hinzugerechnet, wenn die EUSt nicht in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

 

Rz. 318

Für vereinfachte Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr können in die Zulassung des Verfahrens auf Antrag die o. a. Erleichterungen über die Behandlung der Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung der EUSt-Bemessungsgrundlage aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um das vereinfachte Anmeldeverfahren gem. Art. 166ff. und Art. 177ff. UZK. Unterliegen die vom vorsteuerabzugsberechtigten Anmelder eingeführten Gegenstände nur der EUSt, kann der statistische Wert (Grenzübergangswert) als EUSt-Bemessungsgrundlage gelten. Der Grenzübergangswert beinhaltet den gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis und die bis zum Ort des Verbringens in den deutschen Teil des Zollgebiets anfallenden Vertriebskosten. Damit wird auf die Einbeziehung der Einfuhrabgaben und der im Inland entstehenden Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage verzichtet (Rz. 313). Zur Währungsumrechnung im vereinfachten Verfahren vgl. Rz. 310.

 

Rz. 319

Für bestimmte verderbliche Waren, die im Anhang 23-02 der UZK-DVO aufgeführt sind und üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, kann die Ermittlung des Zollwerts nach vereinfachten Regeln vorgenommen werden (Art. 142 Abs. 6 UZK-DVO). Für ...

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