Rz. 148

Im UStG 1967 war – lediglich zur Klarstellung der Anwendung der Regelung – festgelegt, dass in den Fällen, in denen die Berechnung der USt nach den "Isteinnahmen" – so die verbale Regelung in § 20 Abs. 1 UStG 1967 – gestattet ist, im UStG grundsätzlich an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte treten.

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