Rz. 126

Die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten hat keinen Einfluss auf die weiteren Erklärungspflichten des Unternehmers. Damit muss der leistende Unternehmer unabhängig von der ihm gestatteten Berechnung der USt die folgenden Erklärungspflichten beachten:

  • Anmeldung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM nach § 18a UStG und gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18b UStG.
  • Anmeldung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i. S. d. § 25b UStG gesondert in der ZM nach § 18a UStG und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18b UStG.
  • Anmeldung einer sonstigen Leistung, die der Unternehmer an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt hat und für die sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, in der ZM nach § 18a UStG sowie nach § 18b UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
 

Rz. 127

Seine Umsätze muss der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Soweit es sich um Umsätze handelt, die der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten unterliegt, muss er den Umsatz dann anmelden, wenn er die Gegenleistung erhalten hat, falls es sich nicht um nach § 18b UStG gesondert anzumeldende Vorgänge handelt. Voranmeldungen sind auch dann abzugeben (soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht), wenn der Unternehmer in einem Voranmeldungszeitraum keine Entgelte vereinnahmt.[1]

 

Rz. 128

Unternehmer, denen die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, müssen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 UStG anstelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistung aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss dann erfolgen, wenn die Entgelte für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zugeflossen sind. Regelmäßig werden die Aufzeichnungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 UStG den ertragsteuerrechtlichen Unterlagen und Aufzeichnungen entsprechen.

 

Rz. 129

Hinsichtlich des Umfangs der aufzuzeichnenden Sachverhalte ergeben sich bei der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ansonsten keine Abweichungen zu den Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten.[2]

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