Rz. 419

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 UStG hat sowohl rechtsbegründenden als auch klarstellenden Charakter. Soweit entgeltliche Leistungen einer jPöR gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nicht als unternehmerische Betätigung gelten, werden sie rechtsbegründend aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 S. 2 UStG[1] als unternehmerische Betätigung in die Besteuerung einbezogen. Lediglich klarstellende Funktion hat die Regelung, soweit die in S. 2 genannten Tätigkeiten schon gem. S. 1 steuerbar sind. Daraus folgt, dass die in § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 UStG bezeichneten Tätigkeitsbereiche auch dann als unternehmerische Tätigkeiten gelten, wenn die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben sind.[2]

[1] Dies wurde entsprechend in § 2b Abs. 4 UStG auch nach Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG so fortgeführt, teilweise erfolgten dort dann aber Aufhebungen, da es sich um wirtschaftlich nicht mehr vorkommende Sonderformen handelte.

8.7.1 Notare und Ratschreiber (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UStG)

 

Rz. 420

Nach dem bis zum 1979 geltenden Recht unterlagen nur die Leistungen der freiberuflichen Notare der USt, während die Leistungen des Landes als hoheitliche Tätigkeit nicht besteuert wurden. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung hatten sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben. Die Gesetzesregelung bezweckt, im Land Baden-Württemberg gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen freiberuflichen Notaren und den Notaren im Landesdienst und den Ratschreibern herbeizuführen. Damit gelten die Tätigkeiten der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind, als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nicht gegeben sind. Die Umsätze werden dem Land zugerechnet, Unternehmer ist insoweit das Land.

Die Folgeregelung in § 2b Abs. 4 Nr. 1 UStG ist durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität[1] ersatzlos gestrichen worden, da es für diesen Sachverhalt keine praktischen Anwendungsfälle mehr gibt. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass dies auch in der noch vorhandenen Übergangszeit der Altregelung (bis längstens 31.12.2024, § 27 Abs. 22a UStG) keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

8.7.2 Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 UStG)

 

Rz. 421

§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 UStG bewirkt, dass die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung insoweit als Unternehmer behandelt werden, als sie sog. Selbstabgabestellen für Brillen und Brillenteile unterhalten. Mit der Abgabe der Brillen und der Brillenteile einschließlich der Reparaturarbeiten führen diese Stellen die gleichen Leistungen wie privatrechtlich tätige Optiker aus und treten damit zu diesen in einen örtlich erheblichen Wettbewerb. Die Umsätze der Selbstabgabestellen mussten deshalb in die USt mit einbezogen werden. Die unternehmerische Betätigung erstreckt sich auf die Reparaturarbeiten an Brillen und Brillenteilen sowie auf entsprechende unentgeltliche Leistungen nach § 3 Abs. 1b UStG oder § 3 Abs. 9a UStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern ausgeübt wird.

Die Folgeregelung in § 2b Abs. 4 Nr. 2 UStG ist durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität[1] ersatzlos gestrichen worden, da es für diesen Sachverhalt keine praktischen Anwendungsfälle mehr gibt. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass dies auch in der noch vorhandenen Übergangszeit der Altregelung (bis längstens 31.12.2024, § 27 Abs. 22a UStG) keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

8.7.3 Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG)

 

Rz. 422

Nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG werden die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Durch diese Vorschrift sollen die Katasterbehörden mit ihren Tätigkeiten insoweit in die Umsatzbesteuerung einbezogen werden, als sie die gleichen Leistungen wie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erbringen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass sich ohne eine solche gesetzliche Regelung die steuerlich ungleichen Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Behörden und den freiberuflich tätigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (insbesondere nach der Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für die Leistungen freier Berufe) verschärft hätten. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung werden von § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG nur solche Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden als unternehmerische Betätigung angesehen, die ihrer Art nach auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Sie beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen...

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