Rz. 414

Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden auch im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe zu Unternehmern nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG. Eine Definition des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ergibt sich aus § 24 Abs. 2 UStG. Danach gelten als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht. Darüber hinaus sind auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit die Tierbestände nach § 51 und § 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen. Dazu gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 S. 2 UStG). Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn die übrigen Merkmale eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen (§ 24 Abs. 2 S. 3 UStG).

 

Rz. 415

Grundsätzlich ist die Frage, ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, unabhängig von einer Umsatzgrenze nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten und die im Umsatzsteuerrecht auch bei der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG maßgebend sind.[1]

 

Rz. 416

Die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stellt selbst keinen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft dar.[2] Danach ist für das Umsatzsteuerrecht eigenständig zu bestimmen, ob die in der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs bestehende Tätigkeit eines Unternehmers selbst eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 24 UStG 1967 ist. Dies ist zu verneinen, weil der Unternehmer keine die Landwirtschaft kennzeichnende Tätigkeit der Nutzung des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte entfaltet, wie sie insgesamt den in § 24 Abs. 2 UStG aufgeführten Formen landwirtschaftlicher Betätigung im Wesentlichen gemeinsam ist. Die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs geht aber über die reine Vermögensverwaltung hinaus, sodass die Verpachtung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs eine unternehmerische Betätigung darstellt, wenn sie bei dem Verpächter selbst zu einer solchen unternehmerischen Betätigung geführt hätte. Allerdings fehlt es für diese wirtschaftlich begründete Rechtsfolge an einer schlüssigen gesetzlichen Vorgabe. § 4 Abs. 4 KStG kann – da ausschließlich zu den Betrieben gewerblicher Art erlassen – hier nicht herangezogen werden. Aus systematischen Gründen und der Gleichheit der Besteuerung wegen erscheint es aber nicht gerechtfertigt, hier für die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs andere Maßstäbe anzulegen als für die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art. Der EuGH[3] sowie nachfolgend der BFH[4] haben entschieden, dass eine jPöR mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gem. § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig ist (Abschn. 2.11 Abs. 19 UStAE). Allerdings handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung, sodass eine Besteuerung nach § 24 UStG – unabhängig von der Einhaltung der seit 2022 für § 24 UStG geltenden Gesamtumsatzgrenze – nicht in Betracht kommen kann.

 

Rz. 417

Soweit der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb einer jPöR hoheitlichen Aufgaben dient, soll hier – wie auch bei den Betrieben gewerblicher Art – keine unternehmerische Handlung vorliegen. So ist der landwirtschaftliche Betrieb einer Justizvollzugsanstalt der hoheitlichen Betätigung der jPöR zuzuordnen.[5]

[3] EuGH v. 26.5.2005, C-43/04, Stadt Sundern, BFH/NV Beilage 2005, 320.
[5] FG Nürnberg v. 2.4.1974, II 153/71, EFG 1974, 499; BMF v. 18.3.1970, IV A/2 – 7106 – 31/69, UR 1970, 285.

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