Rz. 325

Das Unternehmen des Unternehmers umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit, die der Unternehmer insgesamt ausführt (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Dabei ist der Begriff des Unternehmens durch den Begriff des Unternehmers vorgeprägt, sodass das Unternehmen tätigkeitsbezogen interpretiert werden muss.[1] Damit werden alle Tätigkeiten, die isoliert betrachtet die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft (gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden) erfüllen, zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst. Somit interessieren umsatzsteuerlich nur die Leistungsbeziehungen, die der Unternehmer entweder im Bereich seiner Ausgangsleistungen oder im Bereich seiner Eingangsleistungen zu anderen verwirklicht. Vorgänge innerhalb seines Unternehmens – auch zwischen zwei völlig verschiedenen Unternehmensteilen – bleiben als nicht steuerbare Innenumsätze außerhalb der umsatzsteuerlichen Würdigung.

Einheitliches Unternehmen

 

Rz. 326

Als Ausgangsleistung sind nicht nur die Umsätze des Unternehmens zu beurteilen, die der Unternehmer im Rahmen seines Grundgeschäfts ausführt, sondern auch die Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen sog. Hilfsgeschäfte ausführt. Zu den Hilfsgeschäften gehören alle Tätigkeiten, die die Haupttätigkeit eines Unternehmens mit sich bringt.[2] Bei den Hilfsgeschäften kommt es nicht darauf an, ob diese isoliert betrachtet nachhaltig (also mehrfach, auf Wiederholungsabsicht ausgerichtet) ausgeführt werden. Auch der einmalige Verkauf z. B. nicht mehr benötigten Inventars führt demnach zu einem Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ggf. kann für einen solchen Hilfsumsatz die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG einschlägig sein.

 

Rz. 327

Unerheblich für die Unternehmenseinheit ist die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu unterschiedlichen Einkunftsarten im Ertragsteuerrecht.

 

Rz. 328

Die Unternehmenseinheit ist nicht auf Unternehmensteile beschränkt, die im Inland belegen sind. Somit stellt ein einheitliches Unternehmen auch ein Unternehmen dar, das sich sowohl auf das Inland wie auch auf das Ausland erstreckt. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Organschaft, da hier nur die inländischen Teile der Organschaft ein einheitliches Unternehmen darstellen (Rz. 264). Allerdings können sich auch innerhalb eines einheitlichen Unternehmens bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen umsatzsteuerliche Folgen ergeben: So führt die Warenbewegung zwischen zwei Unternehmensteilen im Inland und im Drittlandsgebiet zu einem im Bestimmungsland in aller Regel steuerbaren Umsatz "Einfuhr", soweit der Gegenstand nicht nur zu einer befristeten Verwendung eingeführt wird. Soweit der Gegenstand zwischen zwei Unternehmensteilen im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet verbracht wird, führt dies im Ausgangsmitgliedstaat zu einer steuerbaren Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG und im Bestimmungsmitgliedstaat zu einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG.

7.1 Nicht steuerbare Innenumsätze

 

Rz. 329

Vorgänge innerhalb eines Unternehmens führen zu keinen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen, sondern stellen lediglich nicht steuerbare Innenumsätze dar. Soweit Leistungen innerhalb des Unternehmens ausgetauscht werden (z. B. zwischen einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmens), liegt kein steuerbarer Ausgangsumsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) oder eine sonstige Leistung (Leistung im wirtschaftlichen Sinne, die keine Lieferung darstellt) nicht innerhalb des Unternehmens erbracht werden kann. Eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder des § 3 Abs. 9a UStG liegt ebenfalls nicht vor, da keine Wertabgabe aus dem Unternehmen heraus erfolgt. Ebenso wenig kann sich aus einem solchen Innenumsatz eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben, da es schon an der Leistung eines anderen Unternehmers i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG mangelt; lediglich im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG und § 1a Abs. 2 UStG sowie ggf. im Zusammenhang mit einer Einfuhr kann sich auch bei grenzüberschreitenden Vorgängen innerhalb eines einheitlichen Unternehmens eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG ergeben.

 

Rz. 330

Wird in den Fällen eines Innenumsatzes zwischen den einzelnen Unternehmensteilen (versehentlich) ein Beleg ausgetauscht, in dem die USt trotz Nichtsteuerbarkeit gesondert ausgewiesen wurde, liegt allerdings nach der Verwaltungsauffassung[1] kein Dokument (Rechnung) i. S. d. § 14 UStG vor, aus dem die USt nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesene USt geschuldet würde. Es handelt sich danach lediglich um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg. Nachdem das FG München[2] im Falle einer nicht erkannten Organschaft aus den mit Umsatzsteuerausweis ausgestellten Abrechnungen USt nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) als unberec...

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