Rz. 318

Die Unternehmereigenschaft der Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich erst dann beendet, wenn sie nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt und alle ihre Rechtsbeziehungen beendet sind. Die Unternehmereigenschaft der Kapitalgesellschaft ist nicht an ihren zivilrechtlichen Bestand gebunden. Eine zivilrechtlich noch fortbestehende Kapitalgesellschaft kann ihre Unternehmereigenschaft verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit einstellt und auch keine Absicht erkennbar ist, die Umsatztätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Eine Kapitalgesellschaft kann aber auch noch nach der Löschung im Handelsregister unternehmerisch tätig werden.[1] Die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft der Kapitalgesellschaft ist weder von ihrem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im Handelsregister abhängig. Sie ist daher auch noch nach ihrer Löschung im Handelsregister als Unternehmer anzusehen, dem nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze zuzurechnen sind.[2]

 

Rz. 319

Insbesondere im Rahmen der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen ist die Unternehmereigenschaft der Kapitalgesellschaft über die Löschung im Handelsregister hinaus von Bedeutung, da in den Fällen, in denen der Sicherungsgeber ein Unternehmer ist, der Sicherungsnehmer zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG wird.

 

Beispiel: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände nach Löschung im HR

Die A-GmbH hat der B-Bank zur Absicherung von Krediten einen Pkw zur Sicherheit übereignet. Nachdem die A-GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war, verwertet die B-Bank den ihr sicherungsübereigneten Pkw. Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsguts kommt es zu einem sog. Doppelumsatz.[3] Die A-GmbH erbringt eine Lieferung an die B-Bank und die B-Bank liefert ihrerseits an den Erwerber des Pkw. Da die A-GmbH noch als Unternehmer anzusehen ist, liegt bei der Lieferung der A-GmbH an die B-Bank eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung vor. Damit wird die B-Bank zum Steuerschuldner der aus der Lieferung der A-GmbH entstandenen USt nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge