Rz. 31

Einziges Abgrenzungskriterium für den Fahrzeugbegriff bei Luftfahrzeugen ist die Starthöchstmasse. Ob das Luftfahrzeug motorisiert ist oder nicht, ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung. Beträgt die Starthöchstmasse (zulässiges Gesamtgewicht beim Aufstieg, auch als Startgewicht bezeichnet) mehr als 1.550 kg, so handelt es sich um ein Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 Nr. 3 UStG. Mit Ausnahme der Segelflugzeuge, der sog. Ultraleichtflugzeuge, Motordrachen und Drohnen, deren Startgewicht meist unter 1.550 kg liegt, dürften alle übrigen Luftfahrzeuge dieses Abgrenzungskriterium erfüllen. Somit gehören zu den Luftfahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 Nr. 3 UStG Propeller- und Düsenflugzeuge, Helikopter (Hubschrauber) sowie Luftschiffe und Freiballons (Gas- und Heißluftballons), die zu Ausflugs- und Sportzwecken verwendet werden.

 

Rz. 32

Nach dem Unionsrecht[1] sind Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, nicht als Luftfahrzeuge anzusehen, für die die besondere Erwerbsbesteuerung für neue Fahrzeuge gilt. § 1b Abs. 2 Nr. 3 UStG enthält eine derartige Einschränkung nicht. Allerdings dürften derartige Luftfahrzeuge in der Praxis regelmäßig von Unternehmern für Zwecke ihres Unternehmens erworben werden und damit ohnehin der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG unterliegen. Auch Militärflugzeuge, die allenfalls von der Bundesrepublik Deutschland als Hoheitsträger von Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben werden, fallen unter die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG.

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