Rz. 213

Ist ein Drittlandsunternehmer am Reihengeschäft beteiligt, unterliegt dieses der Erwerbsteuer nur, wenn die Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt. Wird der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet geliefert, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern eine Einfuhr vor, die der EUSt unterliegt.[1]

 

Beispiel 7

Augsburger Unternehmer A bestellt eine Maschine bei dem Berliner Unternehmer B. B beauftragt den norwegischen Hersteller P mit der Herstellung der Maschine und Auslieferung an A.

Da der Liefergegenstand von Norwegen und nicht aus einem anderen EG-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangt, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die Maschine unterliegt bei ihrer Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer[2], die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge