Rz. 212

 

Beispiel 4

Der Augsburger Unternehmer D bestellt bei dem französischen Unternehmer F1 eine Maschine. F1 beauftragt den französischen Hersteller F2, die Maschine unmittelbar an D auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.

Es handelt sich um einen erwerbsteuerpflichtigen Umsatz (innergemeinschaftliches Reihengeschäft), weil der Gegenstand vom Mitgliedstaat Frankreich in den anderen Mitgliedstaat Deutschland gelangt.[1] Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft liegt nicht vor, weil an den Umsatzgeschäften nicht Unternehmer aus jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind.[2]

Die Warenbewegung ist der Lieferung F1 – D zuzuordnen, weil F 1 als Zwischenhändler die USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats verwendet.[3] F1 bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich.[4]

D hat den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Die ruhende Lieferung F2 – F1 gilt in Frankreich ausgeführt, weil der warenbewegten Lieferung F1-D vorangeht.[5]

 
Praxis-Beispiel

Der Augsburger Unternehmer A bestellt beim belgischen Unternehmer B aus Brüssel eine Maschine. B beauftragt den deutschen Hersteller C aus Celle, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.

Da der Gegenstand nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt, sondern nur innerhalb eines Mitgliedstaats bewegt wird, liegt kein erwerbsteuerpflichtiger Umsatz vor.[6] Die Warenbewegung ist der Lieferung C – B zuzuordnen, gilt in Deutschland als ausgeführt[7] und ist dort steuerbar und steuerpflichtig. Die nachfolgende Lieferung B – A ist eine inländische steuerpflichtige Lieferung.[8]

 

Beispiel 6

Der Augsburger Unternehmer A bestellt bei dem belgischen Unternehmer B aus Brüssel eine Maschine. B beauftragt den schweizerischen Hersteller S, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern.

Weil die Maschine nicht aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, liegt kein erwerbsteuerpflichtiger Umsatz vor.[9] Die Warenbewegung ist der Lieferung S – B zuzuordnen. S bewirkt in der Schweiz eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.[10] Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob S eine und welche USt-IdNr. benutzt. Die Einfuhr der Maschine unterliegt der EUSt, die je nach Vertragsbedingungen von den Beteiligten getragen wird. Die ruhende Lieferung B – A ist eine im Inland steuerpflichtige Lieferung.[11]

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