Rz. 146

S. 1 des zum 1.1.1993 angefügten § 19 Abs. 4 UStG bestimmt, dass die Nichterhebungsregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge gilt. Dies bedeutet, dass die unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmer – wie alle anderen Unternehmer gem. § 2 UStG und Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG – mit der Lieferung neuer Fahrzeuge[1] dem Sonderregime für innergemeinschaftliche Neufahrzeuglieferungen unterliegen, das darin besteht, dass diese Lieferungen im Ursprungsland stets steuerfrei sind gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG. Dementsprechend unterliegen die Erwerbe neuer Fahrzeuge stets der Erwerbsbesteuerung – auch beim Erwerb durch Nichtunternehmer.[2] Nur so wird das Bestimmungslandprinzip verwirklicht, das nach dem Übergangsregime für den Binnenmarkt seit dem 1.1.1993 für die grenzüberschreitenden Lieferungen von Neufahrzeugen gilt.

 

Rz. 147

Damit gelten für innergemeinschaftliche Neufahrzeuglieferungen der unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Kleinunternehmer streng genommen uneingeschränkt die Vorschriften über die Rechnungserteilung gem. § 14 und § 14a UStG, denn die Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG sind Unternehmer und unterscheiden sich dadurch von den Fahrzeuglieferern gem. § 2a UStG, die keine Unternehmer sind. Die Kleinunternehmer müssten also, um die Rechnung über eine innergemeinschaftliche Neufahrzeuglieferung ordnungsgemäß nach § 14a UStG erteilen zu können, eine USt-IdNr. gem. § 27a UStG beantragen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob dies sinnvoll ist, denn die Neufahrzeuglieferungen von unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Personen brauchen und sollten hinsichtlich der Rechnungserteilung nicht anders als die der unter § 2a UStG fallenden nichtunternehmerisch tätigen Personen behandelt werden.

[1] Zur Definition des neuen Fahrzeugs s. § 1b Abs. 2 und 3 UStG.
[2] Vgl. § 1a und § 1b UStG.

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