Rz. 148

Weil die unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Kleinunternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Neufahrzeugen ebenso wie die nichtunternehmerischen Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG die Neufahrzeuge wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 19 Abs. 1 UStG mit der deutschen Vorsteuerbelastung liefern, gibt ihnen § 19 Abs. 4 S. 2 UStG die Möglichkeit der nachträglichen Vorsteuerentlastung in gleicher Weise, wie sie den nichtunternehmerischen Fahrzeuglieferern seit dem 1.1.1993 durch § 15 Abs. 4a UStG gewährt wird. Dies geschieht durch die Anordnung in § 19 Abs. 4 S. 2 UStG, dass § 15 Abs. 4a UStG entsprechend anwendbar ist. Die Kleinunternehmer sind also zwar weiterhin vom (anfänglichen) Vorsteuerabzug beim Bezug des Neufahrzeugs, das später innergemeinschaftlich geliefert wird, ausgeschlossen. Sie erhalten aber zur Vermeidung der doppelten Belastung, die sich aus dem fehlenden Vorsteuerabzug und der obligatorischen Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer im Bestimmungsland ergäbe, den nachträglichen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 4a UStG.

 
Praxis-Beispiel

Ein unter § 19 Abs. 1 UStG fallender Kleinunternehmer K kauft im Januar 01 im Inland einen neuen Pkw für 50.000 EUR zzgl. 19 % USt = 59.500 EUR. Im März 01 kann K dieses Fahrzeug für 70.000 EUR an einen Abnehmer B in Belgien verkaufen. K versendet das Fahrzeug nach Belgien. Diese innergemeinschaftliche Lieferung i. S. v. § 1b Abs. 3 UStG eines neuen Fahrzeugs ist gem. § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei. B – ob Unternehmer oder nicht – muss in Belgien den Erwerb dieses Fahrzeugs versteuern. K kann im März 01 gem. § 15 Abs. 4a UStG 9.500 EUR als Vorsteuerabzug geltend machen, denn dieser Betrag ist niedriger als die Steuer, die in den 70.000 EUR enthalten wäre, wenn das Fahrzeug im Inland steuerpflichtig geliefert worden wäre.

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