1 Einordnung des § 18i UStG in das System der USt

 

Rz. 1

§ 18i UStG ist eine mWv 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie ersetzt für seit dem 1.7.2021 ausgeführten sonstige Leistungen den § 18 Abs. 4c und 4d UStG. Nach diesen Vorschriften konnten im Drittland ansässige Unternehmer lediglich bestimmte im Gemeinschaftsgebiet erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen in einer Sammelanmeldung zentral in einem EU-Staat melden.[2] § 18i UStG erweitert diese weiterhin als Option ausgestaltete Regelung auf sämtliche in der EU erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.

§ 18i UStG ist Teil des sog. Digitalpakets[3] und fußt auf Art. 359ff. MwStSystRL.

 

Rz. 2

§ 18i UStG ist eines von drei seit dem 1.7.2021 EU-weit durchführbaren besonderen Besteuerungsverfahren:

 
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (B2C, OSS, Non-Union-Scheme).
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (B2C, OSS, Union-Scheme).
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (B2C, IOSS).

Alle drei Besteuerungsverfahren sind für die jeweils betroffenen Unternehmer und die dort aufgeführten Umsätze

  • optional,
  • unabhängig vom genauen Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet
  • mit einer einheitlichen Meldepflicht bei nur einer Behörde in einem Mitgliedstaat

ausgestaltet.

Diese jeweils "einzige Anlaufstelle" wird auch als "One-Stop-Shop" oder kurz "OSS" oder im Falle des § 18i UStG auch als "VAT on e-Ser­vices" bezeichnet.

[1] Rz. 4; Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Sog. "eCommerce" oder "Vat on e-Service", https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/eCommerce/VerfahrenVAT/verfahren_vat_node.html.
[3] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 1; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABl. 2017 L 310, 1; DVO (EU) 2019/2026 v. 21.11.2019, ABl. 2019 L 313, 14.

2 Geltungsbereich des § 18i UStG

2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Aus der Überschrift ist abzuleiten, dass § 18i UStG

  • ein besonderes Besteuerungsverfahren darstellt, das sich
  • an nicht im Gemeinschaftsgebiet, also im Drittlandsgebiet, ansässige Unternehmer richtet,
  • die sonstige Leistungen erbringen (steuerpflichtig in der EU).

Damit ist der Geltungsbereich des § 18i UStG aus Sicht der deutschen Unternehmer wohl eher nicht und aus Sicht der beratenen Berufe nur ausnahmsweise dann von Bedeutung, wenn ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer betreut wird.

Ebenfalls für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist für bestimmte Lieferungen in die EU unter den weiteren Voraussetzungen des § 18k UStG ein weiteres besonderes Besteuerungsverfahren zu beachten.

Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ist ab dem 1.7.2021 das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG maßgeblich.

 

Rz. 4

18i UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Da der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums gestellt werden muss (Rz. 13), wurde § 18i UStG formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

2.2 Betroffener Unternehmerkreis

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt gem. § 18i Abs. 1 S. 1 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer. Damit ist der Unternehmerkreis abzugrenzen von im Inland und von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern.

Für im Inland ansässige Unternehmer gilt m. E. die Definition des § 18j Abs. 2 S. 3 UStG.[1] Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt m. E. die Definition des § 18j Abs. 2 S. 1 UStG, der auf § 13b Abs. 7 S. 2 UStG verweist.[2]

Da § 18i UStG anders als § 18j UStG und § 18k UStG keine weitergehenden Regelungen zu im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern enthält, ist es für die Anwendung dieses OSS nicht schädlich, wenn der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer aus anderen Gründen in der EU registriert ist.[3]

[3] So auch Huschens, in USt direkt digital Nr. 24 v. 23.12.2020, 18, datenbank.nwb.de.

2.3 Betroffene Leistungen

 

Rz. 6

Folgende Leistungen des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers fallen unter diese Vorschrift:

Alle sonstigen Leistungen im Gemeinschaftsgebiet, die

  • in einem beliebigen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und
  • an in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG genannte Empfänger erbringt (B2C-Umsätze[1])

und für die der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

  • Steuerschuldner und
  • zur Abgabe einer USt-Erklärung verpflichtet ist.
 

Rz. 7

Entschließt sich der Unternehmer zur Teilnahme an diesem Besteuerungsverfahren, hat er ab Beginn des maßgeblichen Besteuerungszeitraums (Rz. 10ff.) gem. § 18i Abs. 1 S. 4 UStG dieses Verfahren für alle sonstigen Leistungen anzuwenden, für die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Er hat ...

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