Rz. 10

Das Besteuerungsverfahren des § 18i UStG ersetzt für sonstige Leistungen seit dem 1.7.2021 das in § 18 Abs. 4c und 4d UStG geregelte Verfahren.[1] Das BZSt bezeichnet dieses Verfahren bislang als "Vat on e-Service" oder "eCommerce".[2] Da sich sämtliche Verlautbarungen des BZSt zur Zeit auf das bis zum 30.6.2021 geltende Verfahren beziehen, ist zur Zeit unklar, ob diese Bezeichnung beibehalten wird. Möglicherweise setzt sich der Begriff "OSS" mit dem Zusatz "Non-EU-Schedule" durch. In Abschn. 18i.1 Abs. 1 S. 1 UStAE verwendet die Verwaltung den Begriff "One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung".

Aus der Gesetzesbegründung[3] ergibt sich, dass die Regelung des § 18i UStG das Verfahren des § 18 Abs. 4c und 4d UStG fortsetzt. Daraus ist m. E. abzuleiten, dass Unternehmer, die am bisherigen Verfahren teilnehmen, sich nicht erneut registrieren lassen müssen, sondern das bisherige Verfahren einfach "wie gewohnt" fortsetzen. Allerdings ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren verlängerte Übermittlungsfristen und teilweise geänderte formelle Bestimmungen. Neben den Ausführungen in Rz. 11ff. vgl. auch Abschn. 18i.1 UStAE.

[1] § 18 Abs. 4a bis 7 UStG Rz. 8ff., Abschn. 18.7a UStAE.
[2] https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/eCommerce/VerfahrenVAT/verfahren_vat_node.html
[3] BT-Drs. 19/22850, 127 v. 25.9.2020; http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf.

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