Rz. 3

Aus der Überschrift ist abzuleiten, dass § 18i UStG

  • ein besonderes Besteuerungsverfahren darstellt, das sich
  • an nicht im Gemeinschaftsgebiet, also im Drittlandsgebiet, ansässige Unternehmer richtet,
  • die sonstige Leistungen erbringen (steuerpflichtig in der EU).

Damit ist der Geltungsbereich des § 18i UStG aus Sicht der deutschen Unternehmer wohl eher nicht und aus Sicht der beratenen Berufe nur ausnahmsweise dann von Bedeutung, wenn ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer betreut wird.

Ebenfalls für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist für bestimmte Lieferungen in die EU unter den weiteren Voraussetzungen des § 18k UStG ein weiteres besonderes Besteuerungsverfahren zu beachten.

Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ist ab dem 1.7.2021 das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG maßgeblich.

 

Rz. 4

18i UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Da der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums gestellt werden muss (Rz. 13), wurde § 18i UStG formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

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