Rz. 6

Folgende Leistungen des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers fallen unter diese Vorschrift:

Alle sonstigen Leistungen im Gemeinschaftsgebiet, die

  • in einem beliebigen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und
  • an in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG genannte Empfänger erbringt (B2C-Umsätze[1])

und für die der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

  • Steuerschuldner und
  • zur Abgabe einer USt-Erklärung verpflichtet ist.
 

Rz. 7

Entschließt sich der Unternehmer zur Teilnahme an diesem Besteuerungsverfahren, hat er ab Beginn des maßgeblichen Besteuerungszeitraums (Rz. 10ff.) gem. § 18i Abs. 1 S. 4 UStG dieses Verfahren für alle sonstigen Leistungen anzuwenden, für die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Er hat also nur das Wahlrecht, entweder alle vorgenannten Leistungen diesem besonderen Besteuerungsverfahren zu unterwerfen oder sämtliche vorgenannten Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der dort geltenden Besteuerungsvorschriften zu erklären.

 

Rz. 8

Von dem Besteuerungsverfahren ausgeschlossen sind steuerfreie sonstige Leistungen. Da § 18i UStG keine Bestimmung zum Ort der sonstigen Leistungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets enthält, gelten insoweit die allgemeinen Ortsregelungen des UStG bzw. der MwStSystRL. D.h. der Unternehmer muss in jedem Einzelfall wissen, ob seine Leistung im entsprechenden Mitgliedstaat steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Daraus folgt für die steuerpflichtigen Leistungen, dass sich auch die Höhe des Steuersatzes nach den Vorschriften für den jeweiligen Mitgliedstaat richtet.

 

Rz. 9

Erfasst werden nur die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gegenüber in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG aufgeführten Leistungsempfängern.[2] Diese sind

  • keine Unternehmer, die die Leistung für ihr Unternehmen empfangen haben,
  • keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist,
  • keine juristischen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind, bei denen die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder des Gesellschafters bestimmt sind.

Im Prinzip ist diese Abgrenzung folgerichtig, da entsprechende steuerpflichtige Leistungen an den vorgenannten Empfängerkreis zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG führen. Gem. § 13b Abs. 5 S. 6 UStG ist allerdings zu beachten, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft für sonstige Leistungen nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG auch gegenüber Unternehmern durchzuführen ist, die die Leistung nicht für ihr Unternehmen empfangen haben.

Damit ist die Regelung des § 18i UStG allgemein auf sog. B2C-Umsätze anzuwenden. Bedenkt man, dass in der EU für B2C-Umsätze zur Zeit nach der Grundregelung des § 3a Abs. 1 UStG der Leistungsort dort ist, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat, ist vorgreiflich also zu prüfen, ob die fragliche sonstige Leistung in der EU überhaupt steuerbar ist. Eine Auflistung der unter § 3a Abs. 1 UStG zu subsumierenden und damit regelmäßig in der EU nicht steuerbaren Leistungen beinhaltet Abschn. 3a.1 Abs. 4 UStAE. Betroffen von der Regelung des § 18i UStG sind insbesondere die in des § 3a Abs. 5 und 6 UStG aufgeführten Umsätze

  • sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen,
  • Vermietung von Beförderungsmitteln unter den Bedingungen des § 3a Abs. 6 UStG.

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