Rz. 16

Das MOSS-Verfahren in Outbound-Fällen kommt nach § 18h Abs. 1 S. 1 1. Hs. UStG nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • es muss sich um in einem anderen Mitgliedstaat steuerbare TRFE-Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG handeln,
  • die von einem im Inland ansässigen Unternehmer vor dem 1.7.2021 erbracht werden
  • und für die er in einem anderen Mitgliedstaat Steuer schuldet sowie Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer insoweit das besondere Besteuerungsverfahren des MOSS wählen, indem er dies gegenüber dem BZSt anzeigt.

3.1.1 In einem anderen Mitgliedstaat steuerbare TRFE-Leistung

 

Rz. 17

Die Leistungen, für die das MOSS-Verfahren nach § 18h UStG gewählt werden kann, sind abschließend in § 3a Abs. 5 S. 2 UStG aufgeführt: sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Es handelt sich dabei um die in den Art. 6a bis 7 MwStVO anhand von Regelbeispielen näher umschriebenen Leistungsarten. Die Verwaltungsauffassung zu den Arten der unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden Leistungen ergibt sich aus den Abschn. 3a.10 bis Abschn. 3a.13 UStAE, der auf die genannten Bestimmungen der MwStVO Bezug nimmt. Inhaltlich entsprechen die unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden Leistungen weitestgehend den bis 31.12.2014 in § 3a Abs. 4 Nr. 11 bis 13 UStG geregelten Fällen.

 

Rz. 18

TFRE-Leistungen, die an einen Nichtunternehmer, an eine ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-IdNr. oder ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters einer teilunternehmerisch tätigen juristische Person erbracht werden, sind nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (Verbrauchsmitgliedstaat). § 3a Abs. 5 UStG beruht auf Art. 58 MwStSystRL. Zu Ausnahmen bei geringen Umsätzen vgl. Rz. 21a, zu weiteren Einzelheiten vgl. § 3a Abs. 5 UStG Rz. 455ff.

 

Rz. 19

Die Anwendbarkeit des besonderen Besteuerungsverfahrens setzt nicht voraus, dass der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich TRFE-Leistungen erbringt. Die Besteuerung von TRFE-Leistungen im MOSS-Verfahren ist daher grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Unternehmer daneben andersartige im Verbrauchsmitgliedstaat steuerbare Umsätze erbringt, für die er dort erklärungspflichtig ist oder für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus Art. 369i MwStSystRL.[1] Die Finanzverwaltung hat sich diesem Verständnis in Abschn. 18h.1 Abs. 7 UStAE angeschlossen, in dem sie den Unternehmer, der neben den TRFE-Leistungen im anderen Mitgliedstaat noch andere dort steuerbare Leistungen erbringt, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen das (andernfalls anwendbare) Vorsteuervergütungsverfahren versagt und insoweit auf den Vorsteuerabzug im jeweiligen Mitgliedstaat verweist.

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 2.7.2014, BT-Drs. 18/1995, 116.

3.1.2 Im Inland ansässiger Unternehmer

 

Rz. 20

Das MOSS-Verfahren können nur Unternehmer in Anspruch nehmen. Im Fall der Organschaft[1] muss die Anzeige durch den Organträger erfolgen, da nur dieser Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist.[2]

Wegen der Besonderheiten für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder vgl. Rz. 58a.

 

Rz. 21

Das MOSS-Verfahren kann auch von sog. Kleinunternehmern nach § 19 UStG, die grenzüberschreitende TRFE-Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, in Anspruch genommen werden. Denn Ausnahmeregelungen des Ansässigkeitsstaates für Kleinunternehmer sind insoweit, als sie in einem anderen Mitgliedstaat steuerbare Leistungen erbringen, aus Sicht dieses Verbrauchsmitgliedstaates nicht anwendbar.[3] Dies hatte vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 zur Folge, dass deutsche Kleinunternehmer mit ihren TRFE-Leistungen an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten vom ersten Eurocent an steuerpflichtig waren, ohne dass sie die in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG genannten Geringfügigkeitsgrenzen für sich in Anspruch nehmen konnten. Sie konnten eine eigene Steuerpflicht für ihre Leistungen im anderen Mitgliedstaat allenfalls über § 3 Abs. 11a UStG, z. B. im Wege der Leistungserbringung über einen Portalbetreiber, vermeiden (Rz. 5). Kam dies nicht in Betracht, blieb als Erleichterung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Ausland nur das MOSS-Verfahren, welches aber wegen seiner auf eine Briefkastenfunktion beschränkten Bedeutung eine Unterwerfung unter das Besteuerungsregime des jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaats nicht verhindern kann.

 

Rz. 21a

Da die Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip insbesondere in dem auch Kleinunternehmer betreffenden Bereich elektronischer Dienstleistungen neue Bürokratiehindernisse geschaffen hatte, die durch die Möglichkeit zur Teilnahme am MOSS-Verfahren nur unzureichend kompensiert wurden, ist mWv 1.1.2019 in Art. 58 Abs. 2 bis 6 MwStSystRL eine besondere Kleinunternehmerregelung geschaffen worden (siehe aber Rz. 21b). Sie ...

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