Rz. 27

Sind die Voraussetzungen des § 18h Abs. 1 S. 1 1. Hs. UStG (Rz. 16ff.) erfüllt, sieht der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit zur Teilnahme am MOSS-Besteuerungsverfahren "entsprechend Titel XII Kap. 6 Abschn. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates i. d. F. des Art. 5 Nr. 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 v. 20.2.2008, 11)" vor. Diese Verweisung auf die Bestimmungen der MwStSystRL ist insofern missverständlich, als Teile der dort in Art. 369a ff. MwStSystRL niedergelegten Verfahrensregelungen nochmals gesondert in § 18h UStG angesprochen sind, andere Teile dagegen nicht. Letztere kommen nur über den Verweis auf das Unionsrecht zur Anwendung. Zusätzlich sind die unmittelbar geltenden Ausführungsbestimmungen der Art. 57a bis 63c MwStVO zu beachten, die in § 18h UStG ebenfalls nicht erwähnt sind. Das im Rahmen des MOSS zu beachtende Gesamtregelwerk ist daher unübersichtlich.

 

Rz. 28

Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zur Teilnahme an dem Verfahren. Er übt dieses Wahlrecht dadurch aus, dass er dies nach § 18h Abs. 1 S. 1 UStG beim BZSt anzeigt. Die Anzeige kann gegenüber dem BZSt ausschließlich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen.[1] Eine Anzeige in anderer als elektronischer Form ist vom Gesetz nicht zugelassen. Das BZSt hält dazu unter "BZStOnline" ein Online-Verfahren inklusive entsprechender Formulare vor.

 

Rz. 28a

MOSS- und OSS-Verfahren sind im UStG rechtlich voneinander unabhängig geregelt (Rz. 26a). Willenserklärungen in Bezug auf die Teilnahme am MOSS-Verfahren gelten folglich nicht für das OSS-Verfahren. Die Teilnahme an der OSS-EU-Regelung für Umsätze ab dem 1.7.2021 erfordert eine eigenständige neue Willenserklärung gegenüber der Finanzverwaltung gemäß § 18j Abs. 1 S. 1 UStG; die bisherige Anzeige zur Teilnahme am MOSS gilt dafür nicht.[2]

 

Rz. 29

Zu den in der Anzeige vom Unternehmer geforderten Angaben macht § 18h UStG keine Vorgaben. Auch dem UStAE ist dazu nichts zu entnehmen. Nach Art. 57e MwStVO erfolgt die Identifizierung anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer gem. den Art. 214 und 215 MwStSystRL. Daraus ergibt sich, dass in der Anzeige zur Teilnahme am MOSS-Verfahren zumindest die nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. anzugeben ist. Nach Art. 44 Abs. 2 S. 2 der ZusammenarbeitsVO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der ZusammenarbeitsDVO muss der Identifizierungsmitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten allerdings neben der erteilten USt-IdNr. auch die in Anhang I Spalte C der ZusammenarbeitsDVO aufgelisteten Angaben zur Identität des Unternehmers übermitteln. Vom BZSt werden, um diese Vorgaben erfüllen zu können, in der Anzeige insbesondere folgende Angaben benötigt:

  • Name des Unternehmers,
  • Postanschrift,
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Website-Adresse,
  • Angaben zur Bankverbindung,
  • Angaben zu einer etwaigen Organschaft,
  • USt-IdNr. und Steuernummer (bei Organschaften Steuernummer des Organträgers),
  • Erklärung über Sitz oder feste Niederlassung im Inland,
  • Angaben über eine etwaige feste Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie von diesem erteilte Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  • Besteuerungszeitraum, ab dem das MOSS-Verfahren in Anspruch genommen wird.
 

Rz. 30

Die Wahl des MOSS-Verfahrens kann nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer nicht ansässig ist und in die er TRFE-Leistungen erbringt, erfolgen.[3] Eine Beschränkung des Wahlrechts auf einzelne Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen. Dem entspricht Art. 369b S. 2 MwStSystRL, wonach die in Anspruch genommene Sonderregelung für alle in der Gemeinschaft erbrachten TRFE-Leistungen gilt.

[1] Der Verweis auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) v. 4.2.2003 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) mWv 1.1.2017 gestrichen.
[2] So auch BMF, vgl. A. 18j.1 Abs. 1 S. 5 UStAE; a. A. Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18j UStG Rz. 21.

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