Rz. 52

Nach § 18g S. 3 UStG ist § 18 Abs. 4f UStG entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, jede einzelne Organisationseinheit des Bundes oder eines Bundeslandes i. S. d. § 18 Abs. 4f UStG kann unter der Voraussetzung, einen Antrag auf Vorsteuervergütung nach der RL 2008/9/EG stellen zu können, dies für sich als einzelne Organisationseinheit tun. Zwar regelt § 18 Abs. 4f S. 7 UStG, dass Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, nur einheitlich ausgeübt werden können. Nach der Gesetzesbegründung zu § 18g S. 3 UStG[1] soll es sich hinsichtlich der Teilnahme an dem Vorsteuervergütungsverfahren aber nicht um ein Wahlrecht in diesem Sinne handeln.

[1] BT-Drs. 19/22850.

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