Rz. 32

Meldepflichtiger ist nach § 3 FzgLiefgMeldV der Unternehmer nach § 2 UStG und der Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt; mithin also der Verkäufer.[1] Der Fahrzeuglieferer, der nicht Unternehmer ist, wird unter den Voraussetzungen des § 2a UStG wie ein solcher behandelt.

 

Rz. 33

Als meldepflichtige Unternehmer i. S. d. § 18c UStG sind aufgrund dieser "Fiktion" auch pauschalisierende Landwirte nach § 24 UStG und Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG anzusehen, sofern diese neue Fahrzeuge innerhalb oder außerhalb des Rahmens ihres Unternehmens an Abnehmer ohne USt-IdNr. in einen anderen Mitgliedstaat liefern.[2] Ein Problem für die Praxis besteht allerdings darin, dass der jeweilige Fahrzeuglieferer von den gesetzlichen Verpflichtungen der FzgLiefgMeldV Kenntnis haben muss. In Anbetracht dessen, dass solche Vorgänge einerseits für manche Unternehmer selten vorkommende Geschäftsvorfälle sind, andererseits der Verstoß aber eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Rz. 34ff.), stellt sich in der Tat die Frage, ob die Kenntnis derartiger Sonderregelungen von jedem Unternehmer – und insbesondere von allen Fahrzeuglieferern – verlangt werden kann. Hier ist zudem zu beachten, dass es auch nicht immer leicht zu erkennen ist, ob im konkreten Fall eine Meldepflicht besteht;[3] zur Verdeutlichung mögen folgende Beispiele dienen.

 
Praxis-Beispiel

Nichtunternehmer A verkauft ein 40 Jahre altes Mercedes Cabrio mit einer Laufleistung von 1.000 Kilometer an den in Österreich ansässigen Nichtunternehmer B. Da es sich hier wegen der Laufleistung von weniger als 6.000 Kilometer um ein Neufahrzeug i. S. d. Umsatzsteuerrechts handelt, ist A "Fahrzeuglieferer", und dadurch wird eine Meldepflicht nach der FzgLiefgMeldV ausgelöst.

Landwirt C verkauft seinen 3 Monate alten Kleintransporter an den in Österreich ansässigen Nichtunternehmer D. Auch hier wird eine Meldepflicht für den unternehmerisch tätigen C ausgelöst.

Hier ist es leicht erkennbar, dass A und C ihre Meldepflichten deshalb nicht erfüllen, weil sie keine Kenntnis davon haben; ohne die Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung erscheint dies m. E. nachvollziehbar.

[2] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18c UStG Rz. 7 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18c UStG Rz. 13.
[3] Insbesondere die mitunter schwierige Feststellung, ob ein Fahrzeug (noch) "neu" i. S. d. Definition des § 1b Abs. 1 UStG ist, kann dazu führen, dass zu Unrecht keine Meldung abgegeben wird; Rz. 24.

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