Rz. 40

Gem. § 18b S. 5 und 6 UStG ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die ursprünglichen USt-Voranmeldungen und/oder USt-Jahreserklärungen zu berichtigen, wenn er nachträglich feststellt, dass seine Angaben zu seinen Umsätzen i. S. d. § 18b S. 1 UStG unzutreffend sind. Als "unverzüglich" kann hier wohl entsprechend § 18a Abs. 10 UStG ein Zeitraum von einem Monat nach Kenntniserlangung angesehen werden.[1] Der besonderen Beachtung bedarf hier der Umstand, dass die Berichtigung in der "ursprünglichen Erklärung" erfolgen muss[2], es reicht demnach – im Unterschied zu einer Änderung bei der Bemessungsgrundlage (Rz. 39) – nicht aus, die richtigen Angaben in einer späteren USt-Voranmeldung "nachzuholen". Diese Regelung dient dazu, die Kontrollmöglichkeit solcher Leistungen aufrechtzuerhalten.[3] Jede Angabe einer Berichtigung in einem anderen USt-Voranmeldungszeitraum dürfte zwangsläufig einen Abgleich mit den Daten anderer Mitgliedstaaten unmöglich machen. Diese Besonderheit rechtfertigt wohl auch, dass es neben einer – ohnehin bestehenden – allgemeinen Berichtigungspflicht für unrichtige Angaben in Erklärungen nach § 153 AO einer speziellen Regelung in § 18b UStG bedarf. Die Berichtigungspflicht nach § 18b S. 5 UStG dient allein der Abgleich- und Kontrollmöglichkeiten im Binnenmarkt.

 

Rz. 41

Für die Verpflichtung zur Berichtigung ist es dabei unerheblich, ob die Änderungen zu einer Korrektur der Zahllast führt. Die Berichtigungspflicht erlischt nach dem Wortlaut des § 18b S. 5 UStG, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nieskens ist hier aber darin beizupflichten, dass der Zusammenhang zur Festsetzungsfrist des anmeldenden Steuerpflichtigen nur wenig einleuchtend ist, weil es bei der Berichtigung nicht (nur) um die Festsetzung der Steuer bei diesem geht[4]; letztlich geht es hier um einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen (weiteren) Steuerpflichtigen. Der Wortlaut des § 18b S. 5 UStG sieht weiter vor, dass die Berichtigungspflicht nur bei der nachträglichen Kenntniserlangung der Unrichtigkeit eintritt. Das ist wohl deshalb richtig, weil bei unbewusst abgegebenen unrichtigen Erklärungen deshalb keine Verpflichtung zur Berichtigung bestehen kann, da die Unrichtigkeit dem Betreffenden nicht bekannt ist; erst wenn er davon Kenntnis erhält, entsteht die Verpflichtung zur Berichtigung. Bei bewusst abgegebenen unrichtigen Erklärungen dürfte dagegen i. d. R. Steuerhinterziehung oder Beihilfe zu einer solchen (§ 370 AO) vorliegen, sofern dadurch Steuern zu niedrig festgesetzt wurden. Nieskens ist allerdings darin beizupflichten, dass der Wortlaut des "nachträglichen Bekanntwerdens" den wenig nachvollziehbaren Schluss zulässt, dass bei ursprünglich absichtlich unrichtig erstellten Erklärungen keine Berichtigungspflicht bestehen soll.[5]

 

Rz. 42

Der Wortlaut des § 18b S. 5 UStG verlangt weiter, dass der Unternehmer unverzüglich zur Berichtigung der unrichtigen Angaben verpflichtet ist; unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Als Anhaltspunkt für die Bemessung dieser Frist kann die in § 18a Abs. 10 UStG für die Berichtigung der ZM genannte Frist von einem Monat herangezogen werden[6]; m. E. erscheint dieser Ansatz deshalb richtig, weil hier etwas Ähnliches geregelt wird und sich § 18b UStG einer eigenen Regelung enthält. Bei dem (relativ) kurz bemessenen Zeitraum von einem Monat kann m. E. noch nicht von einem "schuldhaften Zögern" ausgegangen werden, jedenfalls im Regelfall.

 

Rz. 43

Bei der Berichtigung von USt-Voranmeldungen ist allerdings ihr Verhältnis zu USt-Jahresbescheiden zu beachten.[7] Nach der Rechtsprechung des BFH[8] verlieren USt-Vorauszahlungsbescheide durch das Vorliegen eines USt-Jahresbescheides ihre Wirksamkeit, der USt-Jahresbescheid nimmt den Inhalt des USt-Vorauszahlungsbescheides in seinen Regelungsgehalt mit auf. Für eine Berichtigung im Rahmen des § 18b UStG hat das m. E. zur Folge, dass beim Vorliegen eines USt-Jahresbescheides ab diesem Zeitpunkt nur noch dieser zu berichtigen ist.

[1] I. d. S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 26; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 61 und Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18b UStG Rz. 43.
[2] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18b UStG Rz. 12 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 26.
[3] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18b UStG Rz. 12.
[4] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18b UStG Rz. 12; i. d. S. auch Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 18b UStG Rz. 5.
[5] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18b UStG Rz. 12.
[6] I.d.S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 61, vgl. auch hier in Rz. 40 m. w. N.
[7] I. d. S. auch Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18b UStG Rz. 27.

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