Rz. 35

Das Gesetz unterscheidet bei dem Erklärungszeitpunkt zunächst zwischen den innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 18b S. 2 UStG) und den in § 18b S. 1 Nr. 2 und 3 UStG genannten Leistungen (§ 18b S. 3 UStG). Die Angaben über innergemeinschaftliche Lieferungen – Leistungen nach § 18b S. 1 Nr. 1 UStG – sind gem. § 18b S. 2 UStG in dem USt-Voranmeldungszeitraum oder Erklärungszeitraum aufzuzeichnen, in dem die der Leistung zugrunde liegende Rechnung erstellt worden ist. Dabei wird auf das Datum der Absendung der Rechnung abzustellen sein, denn den Zeitpunkt des Zugangs kann der Rechnungsaussteller (mit vertretbarem Aufwand) nicht kontrollieren.[1] Liegt eine Rechnung noch nicht vor, dann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung in dem Zeitraum zu erklären, in der der auf die Lieferung folgende Monat endet (§ 18b S. 2 2. HS UStG). Diese gesetzliche Regelung des Erklärungszeitraums bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entspricht derjenigen bei der ZM nach § 18a Abs. 8 S. 1 UStG; zu beachten ist hier, dass sie sich von der Regelung bei den anderen Leistungen – bei denen nur auf ihre Ausführung abzustellen ist (§ 18b S. 3 UStG) – unterscheidet.

 

Rz. 36

Durch diese Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 18a UStG entsteht bei Lieferungen grundsätzlich die Notwendigkeit der Abstimmung der ZM mit den Angaben der USt-Voranmeldungen oder USt-Erklärungen, wobei dies in der Praxis nur in Prüfungsfällen relevant sein dürfte, weil diese Erklärungen bei unterschiedlichen Behörden einzureichen sind[2], die Finanzämter müssen sich die Daten der ZM erst bei dem BZSt beschaffen. Bei dem bis zum 31.12.2009 vorgesehenen Verfahren konnten sich noch deshalb Abweichungen ergeben, weil die ZM nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG nur quartalsweise abzugeben war, die USt-Voranmeldungen mussten aber vom größten Teil der Unternehmer monatlich abgegeben werden.[3] Nach Einführung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der ZM zum 1.7.2010 (ohne die Möglichkeit einer Fristverlängerung) jedenfalls für Lieferungen gilt diese Einschränkung allerdings nur noch beschränkt. Die ZM ist i. d. R. bis zum 25. des Folgemonats abzugeben[4], die USt-Voranmeldungen sind dagegen bei vielen Unternehmern bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden zweiten Monats abzugeben[5]; hier verbleibt also lediglich eine Fristabweichung von circa 15 Tagen.

 

Rz. 37

Mit der Terminologie "in dem Voranmeldungszeitraum" meint das Gesetz "für den Voranmeldungszeitraum", wie in § 18a Abs. 5 UStG.[6] Gem. § 18b S. 6 UStG gelten die Bestimmungen im Voranmeldungsverfahren für den Erklärungszeitpunkt und die Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlage der S. 2–5 des § 18b UStG für die Steuererklärung entsprechend.

 

Rz. 38

Nach § 18b S. 3 UStG sind die Angaben für sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (Umsätze i. S. d. § 18b S. 1 Nr. 2 UStG) und für Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b Abs. 2 UStG (Umsätze i. S. d. § 18b S. 1 Nr. 3 UStG) für den USt-Voranmeldungs- oder -Erklärungszeitraum in dem amtlichen Vordruck anzugeben, in dem diese im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ausgeführt worden sind; gemeint ist der Zeitraum, in welchem dem letzten Abnehmer in dem Dreiecksgeschäft tatsächlich die Verfügungsmacht verschafft wird.[7] Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist hier – abweichend von der Erklärungspflicht bei Lieferungen (Rz. 35) – nicht abzustellen, da die Vorlage einer Rechnung nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG Voraussetzung für die Anwendung des § 25b UStG ist.[8] Für sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer dort schuldet, ist gleichfalls ausschließlich auf die Ausführung der Umsätze abzustellen. Hinzuweisen ist darauf, dass durch die Einfügung der Erklärungspflicht für sonstige Leistungen, welche zum 1.1.2010 in § 18b UStG aufgenommen wurde (mWv 1.7.2010[9]), die Regelung der Frist zur Erklärung redaktionell von S. 2 in S. 3 verschoben wurde.

 

Rz. 39

Sollte sich die Bemessungsgrundlage für eine innergemeinschaftliche Lieferung, für eine sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nachträglich ändern, dann sind Berichtigungen nach § 18b S. 4 i. V. m. § 17 UStG in dem USt-Voranmeldungs- oder USt-Erklärungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist[10]; die Änderung ist hier also nicht rückwirkend zu berücksichtigen.

[1] I. d. S. auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18b UStG Rz. 4 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 19.
[2] Die ZM ist dem BZSt elektronisch zu übermitteln, die USt-Voranmeldungen und -Erklärungen sind dagegen beim örtlich zuständigen FA grundsätzlich elektronisch einzureichen.
[3] Vgl. § 18 Abs. 2 S. 1, 2 UStG, der hier bestimmte Umsatzgrenzen vorsieht.
[5] Sofern dem Unternehmer die einmonatige Dauerfristverlängerung nach §§ 46ff. UStDV eingeräumt wurde.
[6] H...

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