Rz. 31

Durch die Neufassung des § 18b UStG mWv 1.1.2010 wurden die Erklärungspflichten der Unternehmer dahingehend erweitert, dass auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, vom leistenden Unternehmer im Inland zu erklären sind. Gemeint sind damit Umsätze, in denen ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer (B2B-Umsätze) in einem anderen Mitgliedstaat sonstige Leistungen erbringt und für den Abnehmer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, mithin solche Fälle, in denen die Ortsbestimmung – und damit die Steuerbarkeit der Leistung – nach § 3a Abs. 2 UStG zu erfolgen hat. Es muss demnach zunächst feststehen, ob die Voraussetzungen dieser Ortsregelung vorliegen. Dazu muss der Abnehmer Unternehmer sein – was dieser grundsätzlich durch die Angabe seiner USt-IdNr. nachweist – und es darf kein Fall der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG (etwa bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) oder einer anderen speziellen Ortsregelung für sonstige Leistungen vorliegen.[1] Durch die Neufassung (Ergänzung) des § 18b UStG zum 1.7.2010[2] wurde im Gesetz festgeschrieben, dass sich die Erklärungspflicht auch auf "Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG" beziehen muss. Für diese sonstigen Leistungen gilt, dass sie im Inland nicht steuerbar sind, insofern bedarf es der Dokumentation solcher Geschäftsvorfälle. Die hier notwendige Unterscheidung zeigt deutlich, dass der richtigen Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen in der Praxis erhebliche Bedeutung zukommt. Anzumerken bleibt, dass die vorgenannte Ergänzung des § 18b S. 1 UStG wohl erforderlich war, weil diese Einschränkung zunächst übersehen worden war. In der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[3] findet sich dazu allerdings nichts.[4]

 

Rz. 32

Die Aufzeichnungspflicht solcher Leistungen durch § 18b UStG ermöglicht den Finanzbehörden die Kenntnisnahme und damit eine gewisse Kontrolle solcher Umsätze, ohne dass es zuvor einer Außenprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau bedarf. M. E. erscheint dies vor allem aus Gründen der Betrugsbekämpfung sinnvoll, denn die Besteuerung von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) ist zumeist schon deshalb schwierig, weil hier nichts "Greifbares" vorliegt, was über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg bewegt wird. I.E. bleibt allerdings festzuhalten, dass nach § 18b UStG Umsätze aus solchen sonstigen Leistungen zu erklären sind, die keinen Einfluss auf die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze im Inland haben; die Angaben dienen ausschließlich zu Kontrollzwecken für Umsätze innerhalb des Unionsgebiets. Damit hat sich der Erklärungsaufwand für die betroffenen Unternehmer weiter erhöht.[5]

[1] Vgl. zu Einzelheiten des § 3a Abs. 2 UStG hier in der Kommentierung zu § 3a UStG.
[2] Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[3] BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 25.1.2010, BT-Drs. 17/506, Art. 6 zu § 18b UStG, S. 49.
[5] Diese Umsätze sind zudem auch in der ZM nach § 18a UStG zu erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge