Rz. 1

§ 18b UStG wurde mit der Gesamtregelung des neuen europäisch ausgerichteten Umsatzsteuerrechts durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz[1] mWv 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 3.4.1992[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen.

 

Rz. 2

Nachfolgend ist die Vorschrift mehrfach durch den Gesetzgeber geändert worden. Zunächst wurde § 18b UStG im Jahr 1994 durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze[3] neu gefasst: Die Besonderheit dieser gesetzlichen Neuregelung bestand darin, dass verschiedene Änderungszeitpunkte für einzelne Bestandteile (Sätze) des § 18b UStG vorgesehen waren[4].

 

Rz. 3

Durch Art. 20 des Jahressteuergesetzes 1996[5] wurde § 18b UStG mWv 1.1.1996 wieder geändert; die Vorschrift wurde an die Neuregelung der Besteuerung innergemeinschaftlicher Lohnveredelungen angepasst.[6]

 

Rz. 4

Schon ein Jahr später erfolgte die nächste Änderung des § 18b UStG mWv 1.1.1997. Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[7] wurde ein neuer S. 3 eingefügt. Diese Änderung stand im Zusammenhang mit der Schaffung des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts nach § 25b UStG. Diese Fassung galt bis zum 31.12.2009.

 

Rz. 5

§ 18b UStG blieb dann einige Jahre unverändert und erst im Jahr 2008 erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2009 eine weitere Änderung[8] mWv 1.1.2010. In einem neu gefassten S. 1 der Regelung wurden nunmehr zusätzlich (in der Nr. 2) als zu erklärende Umsätze die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, aufgeführt. Die weiteren Änderungen im Text des § 18b UStG beruhten auf dieser Erweiterung des S. 1. Diese Änderung war im Zuge der Neufassung der Regelung des Orts der sonstigen Leistung in § 3a UStG vorgenommen geworden (gleichfalls durch das JStG 2009), welche ihrerseits durch eine Änderung der MwStSystRL[9] vorgegeben war. Seit dem 1.1.2010 sind nun auch bestimmte sonstige Leistungen an Abnehmer im Unionsgebiet – und nicht wie zuvor nur Lieferungen – in den USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen anzugeben. Durch diese zusätzliche Meldepflicht wurde zwar die Möglichkeit des Abgleichs der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen über die Grenzen der Mitgliedstaaten innerhalb der EU verbessert, für den Unternehmer ist dadurch aber der Aufwand zur Rechtsbefolgung weiter angestiegen. Dabei darf aber andererseits nicht übersehen werden, dass insbesondere die Pflicht zur elektronischen Abgabe der USt-Voranmeldungen eine Informationsweitergabe an die Finanzbehörden erheblich erleichtert, denn es müssen keine Vordrucke mehr ausgefüllt und übersendet werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung hat das den Vorteil, dass sämtliche Daten – mithin auch die über die zuvor genannten sonstigen Leistungen – immer in elektronischer Form vorliegen. Zu beachten ist, dass diese Angaben seit dem 1.1.2010 ohnehin schon in der nach § 18a UStG abzugebenden Zusammenfassenden Meldung (monatlich oder quartalsweise[10]) zu melden sind.

 

Rz. 6

Eine erneute Änderung des § 18b UStG erfolgte bereits mWv 1.7.2010 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben[11]; diese Erweiterung war gleichfalls aufgrund der Richtlinie 2008/117/EG des Rates v. 16.12.2008[12] unionsrechtlich vorgegeben.[13] Nach der Gesetzesbegründung[14] sollte die Regelung ab dem 1.7.2010 in S. 2 und 3 festlegen, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen durch entsprechende Angaben im USt-Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in dem auf den Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen sind. In S. 1 erfolgte zusätzlich die auf der Änderung des § 3a UStG beruhende Ergänzung, dass es sich bei den die Meldepflicht auslösenden sonstigen Leistungen um solche i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG handeln muss. Tatsächlich dürfte es sich bei beiden Änderungen eher um redaktionelle Anpassungen handeln, welche aufgrund der umfassenden Änderungen des § 3a UStG und des § 18a UStG erforderlich geworden waren. Von praktischer Bedeutung dürfte allerdings die Ergänzung in S. 1 Nr. 1 sein, dass es sich um sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG handeln muss; damit wird klargestellt, dass nicht jede grenzüberschreitende sonstige Leistung zu erklären ist, sondern nur solche, bei denen die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Unternehmer erfolgt und sich der Leistungsort nach dem § 3a Abs. 2 UStG – und nicht nach einer anderen Leistungsortsregelung – richtet.[15]

Rz. 7–8 einstweilen frei

[1] UStBG v. 25.8.1993, BGBl I 1992, 1548; BStBl I 1992, 552.
[2] BT-Drs. 12/2463, 15.
[3] Gesetz v. 9.8.1994, BGBl I 1994, 2058; BStBl I 1994, 655.
[4] Vgl. zu Einzelheiten dieser wenig geglückten Regelung Nieskens, UR 1994, 381.
[5] JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 437.
[6] So Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 9 m. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge