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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

Dr. Martin Kemper
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1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 3a UStG regelt die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen – unionsrechtlich spricht man hier von Dienstleistungen – für die Zwecke der Umsatzbesteuerung seit dem 1.1.1980. Der Ort der Steuerbarkeit sonstiger Leistungen war immer schon anders geregelt als die – einfacher bestimmbare – Ortsbestimmung bei Lieferungen. Die Änderung der bis zu diesem Datum geltenden Vorschrift – die Bestandteil des § 3 UStG war – war durch die Einführung des Europäischen Binnenmarkts und die dadurch neu geschaffene Regelung des Art. 9 der 6. EG-Richtlinie durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStBMG) v. 25.8.1992[1] erforderlich geworden. Die ursprüngliche gesetzliche Bestimmung des Leistungsorts in § 3 Abs. 10 UStG (1967/1973) hatte folgenden Wortlaut:

Zitat

(10) Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterlässt. Die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit gelten als dort ausgeführt, wo die Werbung oder die Öffentlichkeitsarbeit von den Adressaten überwiegend wahrgenommen werden soll. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland (grenzüberschreitender Beförderungsverkehr), so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Gesetz. Entsprechendes gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln.

 

Rz. 2

Zugleich mit der Einfügung eines neuen § 3a UStG im Jahr 1980 wurde § 1 UStDV geschaffen; diese Bestimmung der Rechtsverordnung zum UStG beruhte auf der Ermächtigungsnorm des damaligen § 3a Abs. 5 UStG...

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    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung
    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung

      (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte ...

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