Rz. 26

Gem. § 18b UStG hat der Unternehmer in den amtlichen Vordrucken zur Abgabe der USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung – zusätzlich zu den sonstigen nach § 18a UStG erforderlichen Angaben – die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gesondert anzugeben. Gemeint sind mit diesem durch § 18b UStG gebotenen Erklärungsinhalt nur die Ausgangsumsätze von Lieferungen, nicht dagegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Unternehmers. Die Umsetzung dieser Regelung findet sich in den amtlichen Formularen.

 

Rz. 27

Die Verpflichtung zur Erklärung dieser Lieferungen gilt sowohl im USt-Voranmeldungsverfahren als auch bei der Abgabe der USt-Jahreserklärung. Hier ist jeweils die Summe aller innergemeinschaftlichen Lieferungen in einem Meldezeitraum aufzuführen, auch wenn diese im Einzelfall nicht steuerfrei sein sollten.[1] Das dürfte zwar der Ausnahmefall sein, kann aber z. B. seinen Grund darin finden, dass es einer innergemeinschaftlichen Lieferung an den Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nach §§ 17a, 17c UStDV fehlt oder der Erwerber keine USt-IdNr. angegeben hat.

 

Rz. 28

I.E. sind aus dieser summenmäßigen Erfassung allerdings keine einzelnen Liefervorgänge erkennbar, es sei denn, es handelt sich insgesamt nur um einen einzigen Vorgang. Die hier einzufügende Zahl eignet sich deshalb allenfalls zu einem Datenabgleich mit anderen Angaben oder einer Plausibilitätsprüfung. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ergeben sich aus § 6a UStG und den Regelungen der §§ 17a ff. UStDV.

 

Rz. 29

Wurde das Entgelt für eine innergemeinschaftliche Lieferung in ausländischer Währung bezahlt, dann sind diese Werte gem. § 18b S. 4 UStG i. V. m. § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen. Dabei ist von den durch das BMF monatlich bekannt gegebenen amtlichen Mittelkursen auszugehen. Die Finanzbehörde kann es jedoch gestatten, dass die Umrechnung nach aktuellen Tageskursen erfolgt.[2]

 

Rz. 30

Hinsichtlich der Bestimmung der Bemessungsgrundlage gilt die Grundregel des § 10 Abs. 1 UStG (Rz. 20). Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine innergemeinschaftliche Lieferung nachträglich, so sind gem. § 18b S. 4 UStG die Korrekturmöglichkeiten nach § 17 UStG entsprechend anzuwenden. Anzumerken ist, dass die Regelung über die Ist-Besteuerung in § 20 UStG für die Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen keine Anwendung findet.[3] Auch bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten sind somit die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach den Grundsätzen des § 18b S. 2 UStG anzumelden.[4] Dies ist auch damit zu begründen, dass jede andere zeitliche Erfassung der Umsätze einen Abgleich mit den Angaben in der ZM oder mit den Angaben von Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten zu ihren innergemeinschaftlichen Erwerben unmöglich machen würde. Ob das allerdings in der Praxis immer richtig gehandhabt wird, ist m. E. wohl zweifelhaft. Dies kann dann bei Abgleichen zu Rückfragen beim Steuerpflichtigen führen.

[1] I.d.S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 33; Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 10 und Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18b UStG Rz. 19.
[2] Vgl. dazu auch hier in § 18a UStG Rz. 142f.
[3] Das wäre auch sinnlos, denn hier entsteht mangels Steuerpflicht keine Steuer.
[4] So auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 18b UStG Rz. 46 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 9a.

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