Rz. 20

Gemäß § 18b S. 1 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und seiner Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG in der vom Gesetz vorgegebenen Form zu erklären. Die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ergibt sich hier aus § 10 Abs. 1 UStG; danach wird die Bemessungsgrundlage einer Leistung im Wesentlichen nach dem Entgelt bestimmt, welches der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die USt ist dabei nicht zu erfassen; diese ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG und bei Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG ohnehin nicht in der Rechnung auszuweisen, da diese Leistungen grundsätzlich im Inland steuerfrei sind.

 

Rz. 20a

Umgesetzt werden die in § 18b UStG angeordneten Erklärungspflichten in den jeweils amtlich vorgegebenen "Vordrucken"[1] der USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen. Dabei finden sich z. B. die in § 18b UStG geregelten Erklärungspflichten zu den USt-Jahreserklärungen nicht unmittelbar in den jeweiligen USt-Jahreserklärungen, sondern in der sog. "Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung". In den Vordrucken zur USt-Voranmeldung müssen dagegen alle Angaben in nur einem Vordruck abgegeben werden. Bei diesen "Vordrucken" handelt es sich also um vorgegebene Datensätze, welche vom Steuerpflichtigen online auszufüllen und in dieser Form an die Finanzbehörden zu übersenden sind; das Gesetz – hier § 18a Abs. 1 S. 1 UStG – spricht hier allgemein von der "Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung".[2] Hinzuweisen ist darauf, dass diese "Vordrucke" für jedes Jahr gesondert vom BMF herausgegeben werden; sie sind also nicht über die Jahre hinweg durchweg inhaltlich identisch; tatsächlich entsprechen sie sich aber weitgehend. Zu beachten ist allerdings, dass immer der Vordruck für das richtige Veranlagungsjahr heranzuziehen ist. Hinzuweisen ist des Weiteren darauf, dass die Erklärungspflichten des § 18b UStG (natürlich) nur diejenigen Unternehmer treffen, welche die dort genannten Umsätze ausgeführt haben, es bedarf keiner 0-Eintragungen.

[1] Da USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen grundsätzlich nur noch elektronisch eingereicht werden dürfen, handelt es sich natürlich um elektronisch vorgegebene Vordrucke.
[2] MWv 1.1.2017 wurde der früher hierzu verwendete Begriff der "Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679 und BStBl I 2016, 694) gestrichen. Die Einzelheiten der Datenübertragung richten sich seitdem nach den allgemeinen Regelungen der AO.

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