Rz. 142

Seit dem 1.1.2002 müssen die Summen der Bemessungsgrundlagen in der ZM in Euro ausgewiesen werden, was gerade für solche Unternehmer einen beachtlichen zusätzlichen Aufwand erfordert, die zu verschiedenen Unternehmern außerhalb des "Euroraums" Geschäftsbeziehungen unterhalten. Gemäß § 18a Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 UStG sind Werte in ausländischer Währung in Euro umzurechnen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das BMF – monatlich – bekannt gegebenen amtlichen Durchschnittskursen auszugehen. Das zuständige FA kann es einem Unternehmer allerdings generell gestatten, für die Umrechnung die jeweiligen Tageskurse anzuwenden (Abschn. 16.4 UStAE); diese Angaben können dann auch der ZM zugrunde gelegt werden. Dieses Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen im größeren Umfang ausführt, denn die amtlichen Durchschnittssätze berücksichtigen kurzfristige Kursschwankungen u. U. nicht ausreichend.[1]

 

Rz. 143

Hat ein Unternehmer die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums ausgeführt hat, erst im darauf folgenden Meldezeitraum ausgestellt, ist für die Umrechnung der Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats anzuwenden.[2]

[1] Abschn. 16.4 Abs. 1 S. 2 UStAE; Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 75.

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