Rz. 80

Gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 UStG sind in der ZM auch Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG anzugeben. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 1 UStG, bei denen die Steuer für eine Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet wird. Hierbei hat der "mittlere" Unternehmer in diesem Dreiecksgeschäft die ZM beim BZSt abzugeben, sofern er in Deutschland ansässig ist. Die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ergeben sich aus § 25b Abs. 1 UStG. Nur wenn diese vorliegen, dann sind die zusätzlichen Erklärungspflichten des § 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG zu erfüllen.

 

Rz. 81

Ein solches innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt gem. § 25b Abs. 1 UStG vor, wenn:

  • Drei in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässige und umsatzsteuerlich erfasste Unternehmer über einen Liefergegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen.
  • Der Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer versendet oder befördert wird.
  • Der Liefergegenstand dabei von dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt.
  • Der Liefergegenstand durch den ersten Lieferer oder Abnehmer befördert oder versendet wird.
 

Rz. 82

Inhaltlich muss eine ZM für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG gem. § 18a Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a UStG zunächst die USt-IdNr. jedes letzten Abnehmers enthalten, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist. Darüber hinaus muss diese ZM für jeden Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts enthalten (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b und c UStG).

Rz. 83 – 89 einstweilen frei

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