Rz. 57l

Durch Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 der sog. 6. Mantelverordnung[1] wurde mWv 23.12.2022 § 61 UStDV wie folgt geändert: In Abs. 2 S. 3 wurden die Wörter "als eingescannte Originale" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. In Abs. 5 S. 3 wurden die Wörter "als eingescannte Originale" gestrichen und wurden die Wörter "dieser eingescannten Originale" durch die Wörter "der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege" ersetzt. Mit diesen beiden Änderungen wurde das BFH-Urteil v. 17.5.2017 umgesetzt.[2] Der BFH[3] hatte entschieden, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung i. S. v. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. ist. Dies bedeutet, dass eingescannte Kopien als Belegnachweis ausreichen. Demnach können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren im ersten Schritt keine eingescannten Originale von Rechnungen und Einfuhrbelegen verlangt werden.

[1] Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 19.12.2022, BGBl I 2022, 2432.
[2] Vgl. Referentenentwurf des BMF v. 30.9.2022.

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