Rz. 47

In Abs. 2 S. 3 der Vorschrift wurden die Wörter "in Kopie" durch die Wörter "als eingescannte Originale" ersetzt. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV regelte vorher, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorsteuervergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wurde klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind. Für das Streitjahr 2011 und zu § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. hatte der BFH[1] entschieden, dass das Erfordernis, "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", auch dann gewahrt ist, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine Kopie handelt, die von einer Kopie des Originals angefertigt wurde. Für das Streitjahr 2012 hatte der BFH[2] entschieden, dass dem Vergütungsantrag i. S. v. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt ist, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung darstellt. Diese Rechtsprechung ist mit der ab 23.12.2022 geltenden Fassung von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV überholt.

 

Rz. 48

§ 61 Abs. 5 S. 3 UStDV wurde wie folgt gefasst: "Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Abs. 2 S. 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern."

 

Rz. 49

§ 61 Abs. 5 S. 3 UStDV regelte den Beginn des Zinslaufs in den Fällen, in denen dem Vorsteuervergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Da diese Belege auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wurde klargestellt, dass die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind.

 

Rz. 50

In § 61 Abs. 5 UStDV wurde folgender neuer S. 9 angefügt: "Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den S. 1 bis 5 festgesetzt wurden."

 

Rz. 51

Vorher fehlte eine - § 236 Abs. 4 AO entsprechende - Regelung, nach der Zinsen, die nach § 61 Abs. 5 UStDV für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzurechnen sind.

 

Rz. 51a

Durch Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[3] wurde § 61 Abs. 1 UStDV darüber hinaus mWv 1.1.2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst (die Wörter "nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" wurden gestrichen).

[3] BGBl I 2016, 1679.

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