Rz. 9

Nach § 21 AO ist für die Besteuerung der Umsätze, soweit es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt, einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe (ausgenommen ist die EUSt), das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes[1] ganz oder vorwiegend betreibt.

Rz. 10 einstweilen frei

 

Rz. 11

Seit dem 1.3.1995 regelt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustVO) die zentrale Zuständigkeit bestimmter FÄ für Zwecke der USt.[2] Die Verordnung fußt auf § 21 Abs. 1 S. 2 AO. Dazu regelt die AEAO:

Zu § 21 AO:

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 S. 2 gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 S. 2 hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 S. 1.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland auch zur Einkommen- oder KSt zu veranlagen ist.

Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z. B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische "private company limited by shares" (Limited) umgewandelt oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe FA auch für die USt zuständig wird (vgl. zu § 27 Nr. 3).

[1] Gemeint ist die Abgabenordnung.
[2] USt-ZustVO v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 19.12.2022, BGBl I 2017, 2432.

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