Rz. 211

Eine gemeinsame Änderung der Entgelte für unterschiedlich besteuerte Umsätze eines bestimmten Zeitabschnitts kann auch in der Form von Entgelterhöhungen geschehen. Gewinnt z. B. der Pächter einer Markentankstelle eine vom Verpächter ausgelobte Erlebnisreise (sog. Incentivereise), so ist deren Wert als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen.[1] Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB ist ein – nachträglich zu zahlender – Teil der Gegenleistung für seine Vermittlungsleistungen.[2] Der Ausgleichsanspruch ist nach den Jahresprovisionen höchstens der letzten 5 Jahre, bei einer kürzeren Vertragsdauer nach den Durchschnittsumsätzen der Dauer der Tätigkeit zu bemessen.[3] Bei unterschiedlichen Steuersätzen, teilweiser Steuerfreiheit und Änderung des bzw. der Steuersätze ist eine Aufteilung auf die Jahre und die unterschiedlichen Steuersätze vorzunehmen.

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