Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, Gegenleistung - Informationsüberlassung nach § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG als Hauptleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

 

Orientierungssatz

1. Der Handelsvertreter erhält den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütbaren Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt. Der Ausgleichsanspruch setzt u.a. voraus, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Er ist daher Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters.

2. Bei den in § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG 1980 bezeichneten Leistungen wird vorausgesetzt, daß die Überlassung von Informationen Hauptleistung ist.

 

Normenkette

HGB § 89b; UStG 1980 § 3a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 5, § 4 Nr. 5; UStG 1991 § 3a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 5, § 4 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Köln (Entscheidung vom 12.06.1997; Aktenzeichen 4 K 5046/95)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Geschäfte für ausländische Papierhersteller mit inländischen Abnehmern vermittelte, erhielt in den Streitjahren 1990 und 1991 von ihren französischen Vertragspartnern "als Abfindung des derzeit bestehenden Vertrages" Ausgleichszahlungen i.S. von § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) von 217 836,30 DM (1990) und von 665 000 DM (1991). In den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1990 und 1991 vom 6. März 1995 beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) diese Zahlungen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen durch Abgeltung von vorverhandelten Verträgen und durch Überlassung des geworbenen Kundenstammes.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Abfindungen seien die Gegenleistung für die Vermittlung von Umsätzen im Ausland und deshalb nach § 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1980 und 1991 (im folgenden nur: UStG) steuerfrei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Klägerin habe Ausgleichszahlungen dafür erhalten, daß sie ihren Vertragspartnern Vorteile aus ihrer früheren Tätigkeit verschafft habe. Diese könnten die von ihr aufgebauten Geschäftsbedingungen nun nutzen, ohne ihr eine Provision zu schulden. Die Leistungen der Klägerin seien nicht nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei, weil sie keine Geschäfte mehr vermittele. Bei einer Vermittlung wirke der Vermittler beim Zustandekommen von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen mit. Das sei aber bei der Klägerin nicht mehr der Fall. Für eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung der Steuerbefreiung bestehe kein Anlaß, weil der Gesetzgeber, dem das Problem bekannt gewesen sei, die Ausgleichszahlung nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen habe.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG, hilfsweise Verletzung von § 3a Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG.

Sie legt zur Begründung dar, daß die Ausgleichszahlungen umsatzsteuerrechtlich ebenso wie die Provisionen für die Vermittlung von im Ausland ausgeführten Umsätzen nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei seien. Es handele sich um eine zusätzliche Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste als Handelsvertreter. Die Auffassung des FG treffe nicht zu, daß die Zahlung für das zukünftige Unterlassen einer Vermittlungstätigkeit entrichtet werde. Die Einbeziehung der Steuerbefreiung auf den Ausgleichsanspruch entspreche auch dem Zweck des § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG, den ausländischen Auftraggeber des Handelsvertreters nicht mit deutscher Umsatzsteuer auf den gesetzlich entstehenden Ausgleichsanspruch zu belasten und ein Vorsteuervergütungsverfahren zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 zu ändern und die Umsatzsteuer um 26 053,85 DM für 1990 und um 81 666,67 DM für 1991 herabzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Umsatzsteuer in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden antragsgemäß herabgesetzt. Der Senat beurteilt die Ausgleichszahlungen --anders als das FG-- als Entgelte für von der Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen, die nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei sind.

1. Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des FG hat die Klägerin für in Frankreich ansässige Papierhersteller Geschäfte mit inländischen Abnehmern vermittelt und einen Ausgleich durch Zahlung der bezeichneten Beträge dafür erhalten, daß sie für die französischen Auftraggeber nicht mehr als Handelsvertreter tätig werden sollte. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich, wovon die Beteiligten nach den Feststellungen des FG übereinstimmend ausgehen, um Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB.

2. Die Klägerin hat die Ausgleichszahlungen als Entgelt für im Erhebungsgebiet (1990) bzw. im Inland (1991) bewirkte steuerbare Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 1 UStG) erhalten.

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters (Beschluß vom 28. Juli 1993 V B 29/93, BFH/NV 1994, 350; Urteile vom 26. September 1968 V 196/65, BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210; vom 6. Oktober 1966 V 79/64, BFHE 87, 157, BStBl III 1967, 101; vom 27. Juni 1957 V 106/57 U, BFHE 65, 130, BStBl III 1957, 282); er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste des Handelsvertreters. Damit wird --im Gegensatz zur Beurteilung durch das FG-- keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige Leistung des Handelsvertreters durch Übertragung eines Kundenstammes vergütet (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 - zur ertragsteuerlichen Beurteilung als laufender Gewinn und Gewerbeertrag, m.w.N.). Nach der damit übereinstimmenden zivilrechtlichen Beurteilung erhält der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütbaren Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH--, z.B. Urteil vom 13. Mai 1957 II ZR 318/56, BGHZ 24, 214, 222). Der Ausgleichsanspruch setzt u.a. voraus, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Der Ausgleichsanspruch ist daher Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., § 89b Anm. 2; Hopt, Handelsvertreterrecht, München 1992, § 89b Anm. 2; Ruß in Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 89b Rz. 1; K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., § 27 V). Von der Leistung des Handelsvertreters durch Werbung von neuen Stammkunden hängt die Höhe des Ausgleichsanspruchs ab. Nur für die Höhe dieses Anspruchs ist auch der Vorteil des Unternehmers durch die Nutzung des Kundenstammes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bedeutsam (BGH-Urteil vom 11. Dezember 1996 VIII ZR 22/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 655), der notfalls zu schätzen ist (§ 287 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Dabei wird durch eine Prognose darauf abgestellt, welche Geschäfte der Unternehmer mit Kunden abschließen wird, die der Handelsvertreter geworben hat (BGH-Urteile vom 6. August 1997 VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66; vom 6. August 1997 VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71).

3. Die Vermittlungsleistungen der Klägerin waren steuerbar. Die Klägerin hat keine sonstigen Leistungen an ihre Auftraggeber durch die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen ausgeführt (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG), die dort bewirkt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die von der Klägerin bei ihren Vermittlungsleistungen an ihre Auftraggeber auch überlassenen Informationen waren Teil der Vermittlungsleistung, aber nicht Hauptleistung, wie dies bei den in § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG bezeichneten Leistungen vorausgesetzt wird.

4. Die Vermittlungsleistungen, für die die Klägerin die Ausgleichszahlung erhalten hat, waren nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei. Die Klägerin vermittelte Lieferungen von Papier durch Hersteller in Frankreich an Abnehmer in Deutschland, die ausschließlich im Ausland bewirkt wurden (§ 3 Abs. 7 UStG). Die Voraussetzungen waren dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift nach erfüllt. Die Vermittlungsleistung eines Handelsvertreters soll nicht mit inländischer Umsatzsteuer belastet werden, wenn sich der Leistungserfolg im Ausland verwirklicht. Dadurch wird zudem ein Vorsteuervergütungsverfahren des ausländischen Leistungsempfängers vermieden (vgl. Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes vom 15. März 1978, BTDrucks 8/1779, zu § 4 Nr. 5).

5. Die Beurteilung des FG hat keinen Bestand, weil sie von einer anderen als einer Vermittlungsleistung ausgeht. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Steuerfestsetzungen in den angefochtenen Steueränderungsbescheiden sind antragsgemäß um die der Höhe nach unstreitigen Steuerbeträge zu ermäßigen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 271

BStBl II 1999, 102

BFHE 186, 451

BFHE 1999, 451

BB 1998, 2297

DB 1998, 2403

DStR 1998, 1789

DStRE 1998, 931

DStRE 1998, 931 (Leitsatz)

DStZ 1999, 107

HFR 1999, 111

StE 1998, 691

UR 1999, 72

StRK

StRK, R.4 (Leitsatz und Gründe)

Information StW 1998, 767-768 (Leitsatz und Gründe)

LEXinform-Nr. 0146847

Inf 1998, 767

SteuerBriefe 1999, 2

SteuerBriefe 1999, 72

GStB 1998, Beilage zu Nr 12 (Leitsatz)

UVR 1999, 245 (Leitsatz)

UStR 1999, 72-73 (Leitsatz und Gründe)

NWB-DokSt 1999, 488

stak 1998

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge