Rz. 126b

§ 17 Abs. 1 S. 6 UStG regelt, dass bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG nur vorliegt, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Ausgangspunkt dieser Bestimmung, die mWv 29.12.2020 in das Gesetz aufgenommen wurde (Rz. 8a), ist die BFH-Rechtsprechung[1], wonach der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren ist, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein EU-ausländischer Lieferer L-EU erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen deutschen Unternehmer U-D1. U-D1 liefert die Ware weiter steuerpflichtig als Inlandsumsatz an den deutschen Unternehmer U-D2. L-EU gewährt U-D2 einen Rabatt.

Lösung: Für diesen Fall gilt nach der BFH-Rechtsprechung, dass U-D2 seinen Vorsteuerabzug aus der Lieferung von U-D1 nur dann zu mindern hat, wenn die Lieferung von L-EU im Inland steuerpflichtig ist. Wenn L-EU eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, muss U-D2 seinen Vorsteuerabzug mangels steuerpflichtigen Inlandsumsatzes des L-EU nicht mindern.

 

Rz. 126c

Mit BMF-Schreiben v. 13.7.2017 wurde zwar eine Komplettüberarbeitung des Abschn. 17.2 UStAE vorgenommen. Die in Abschn. 17.2 Abs. 1 S. 5 UStAE dargestellte Verwaltungsauffassung war zwar einerseits durch die EuGH-Rechtsprechung[2] bestätigt, andererseits aber gesetzlich nicht festgeschrieben worden. Nach Abschn. 17.2 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 UStAE (i. d. F. v. 4.3.2021) sind inländische Rabattgeber zur Minderung ihrer USt nur berechtigt, wenn die jeweilige Leistung (in der Leistungskette) an den Rabattempfänger in Deutschland steuerpflichtig ist. In Outbound-Fällen war der inländische Rabattgeber bereits nach früherer Verwaltungsauffassung nicht zur Minderung seiner Umsatzsteuer berechtigt, wenn die Lieferung an den ausländischen Rabattempfänger als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Diese Einschränkung entspricht den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 15.10.2002. Problematisch war aber, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG dieses Ergebnis nicht eindeutig hergab. Denn diese Vorschrift verlangt für die Umsatzsteuerberichtigung des Rabattgebers lediglich, dass sein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. In den Outbound-Fällen wäre diese Voraussetzung eindeutig erfüllt. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass deutsche Rabattgeber – bei diesen Fallkonstellationen – unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (in § 17 Abs. 1 UStG i. d. F. bis 28.12.2020) von den Anweisungen in Abschn. 17.2 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 UStAE abwichen und eine Minderung ihrer USt geltend machten. Ohne eine geänderte gesetzliche Regelung – und nur auf Basis der bestehenden Verwaltungsauffassung – hätte die Finanzverwaltung eine Minderung der Umsatzsteuer womöglich nicht versagen können. Nach § 17 Abs. 1 S. 6 UStG i. d. F. ab 29.12.2020 kann bei Preisnachlässen und Preiserstattungen in einer Leistungskette an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer eine Minderung der Bemessungsgrundlage deshalb nur dann erfolgen, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Inland steuerpflichtig ist. Wenn ein Unternehmer Preisnachlässe an einen nachfolgenden Abnehmer gewährt und die Lieferung an den Begünstigten des Preisnachlasses als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, darf der den Rabatt gewährende Unternehmer seine Bemessungsgrundlage nicht mindern. Der Abnehmer aus dem Umsatz des den Rabatt gewährenden Unternehmers kann seinen Vorsteuerabzug aber in voller Höhe geltend machen, weil er von dem Rabatt wirtschaftlich nicht begünstigt ist (§ 17 Abs. 1 S. 3 UStG). Daher ist es nach der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 S. 6 UStG aus Gründen der Neutralität der USt nicht gerechtfertigt, die Bemessungsgrundlage (und damit die USt) bei dem den Rabatt gewährenden Unternehmer zu mindern.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein inländischer Unternehmer U-D1 erbringt eine steuerpflichtige Inlandslieferung an den deutschen Unternehmer U-D2. U-D2 liefert die Ware weiter i. R. einer innergemeinschaftlichen Lieferung an den EU-ausländischen Unternehmer U-EU. U-D1 gewährt U-EU einen Rabatt.

Lösung: § 17 Abs. 1 S. 6 UStG verwehrt U-D1 eine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Lieferung an U-D2, was unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes im Ergebnis richtig sein dürfte. Denn D-U2, der durch den Preisnachlass nicht wirtschaftlich begünstigt ist, macht den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des vollen (an D-U1 entrichteten) Entgelts geltend. Würde nun die USt...

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