Überblick

Gewährt ein Unternehmer einem anderen einen Preisnachlass oder eine Preiserstattung außerhalb der eigentlichen Leistungskette, führt dies nach der Rechtsprechung des EuGH zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den leistenden Unternehmer und zu einer Vorsteuerkürzung bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger. Die Finanzverwaltung überarbeitet und strafft ihre bisher in Abschn. 17.2 UStAE enthaltenen Regelungen zur Umsetzung der bisher ergangenen Rechtsprechung und nimmt die neuere Rechtsprechung des BFH zur Preiserstattung durch einen ausländischen Unternehmer mit auf.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Werden Preisnachlässe oder Preiserstattungen direkt zwischen 2 an einem Leistungsaustausch beteiligten Personen vereinbart, ist die Rechtslage klar: Bei dem leistenden Unternehmer führt dies zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und der Leistungsempfänger muss – soweit er überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – seinen Vorsteuerabzug entsprechend kürzen. Wird eine solche Preiserstattung oder ein Preisnachlass aber außerhalb der direkten Leistungskette – unter Auslassung einzelner Glieder einer Leistungskette – gewährt, hatte der EuGH[1] schon 1996 festgestellt, dass bei der Ausgabe von Warengutscheinen die Bemessungsgrundlage des Herstellers für die Lieferung an den Großhändler sich um diesen Nachlass mindert, selbst wenn die Gutscheine nicht in der Leistungskette über alle Stationen durchgereicht werden.

Aber erst nach wiederholter Entscheidung durch den EuGH[2] wurde mit Wirkung zum 16.12.2004 die Regelung des § 17 UStG dieser Rechtsprechung angepasst. Ein ausgegebener Warengutschein mindert danach im Ergebnis die Bemessungsgrundlage beim Hersteller.

Wichtig

Korrespondierend mit der Minderung der Bemessungsgrundlage des leistenden Unternehmers hat derjenige, der die Preiserstattung erhält oder von der Preisminderung profitiert, seinen Vorsteuerabzug zu vermindern.

Üblich sind in der Praxis die folgenden Varianten:

  • Preisnachlassgutschein: Den Preisnachlassgutschein kann der Endverbraucher bei einem Einzelhändler einlösen und damit einen geringeren Barbetrag aufwenden. Der Einzelhändler reicht den Preisnachlassgutschein direkt bei dem Hersteller oder Großhändler ein. Der Einlösungsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage bei dem Hersteller.
  • Preiserstattungsgutschein: Bei einem Preiserstattungsgutschein erhält der Endverbraucher einen Gutschein mit der Ware, den der Verbraucher direkt bei dem Hersteller oder Großhändler einlösen kann (sog. "Cash-Back-Prämie"). Mit der unmittelbaren Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Endkunden mindert sich die Bemessungsgrundlage des Herstellers oder Großhändlers.
Praxis-Beispiel

Hersteller H veräußert für 200 EUR zzgl. 38 EUR USt Gegenstände an Einzelhändler. Der Einzelhändler E veräußert einen Gegenstand für 400 EUR zzgl. 76 EUR an Kunden. Hersteller H erstattet außerhalb der Leistungskette an seine Abnehmer, die ihm eine Einkaufsrechnung von einem Einzelhändler vorlegen jeweils 119 EUR (Preiserstattungsgutschein).

Für Einzelhändler E ergibt sich ein Bruttoentgelt i. H. v. 476 EUR, da er von seinem Kunden 476 EUR erhält. Damit muss er 76 EUR USt abführen. Bei dem Hersteller hat sich im Voranmeldungszeitraum der Erstattung aufgrund des Preiserstattungsgutscheins an den Abnehmer die Bemessungsgrundlage um (brutto) die erstatteten 119 EUR gemindert. Damit entsteht bei H insgesamt eine Umsatzsteuer i. H. v. (38 EUR ./. 19 EUR =) 19 EUR. Der Einzelhändler hat dennoch einen Vorsteuerabzugsanspruch aus der Rechnung des Herstellers i. H. v. 38 EUR, da er von der Änderung der Bemessungsgrundlage nicht wirtschaftlich begünstigt ist. Eine Notwendigkeit zur Rechnungsberichtigung ergibt sich nicht. Handelt es sich bei dem Abnehmer um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, muss dieser seinen Vorsteuerabzug entsprechend um 19 EUR kürzen.

Wichtig

Die Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des EuGH[3] und des BFH[4] allerdings nicht, wenn ein Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von einem anderen erbracht wird. So mindern z. B. Erstattungen, die Vermittler von Handyverträgen den geworbenen Kunden aus den verdienten Vermittlungsprovisionen gewähren, nicht die Bemessungsgrundlage des Vermittlers.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 17.2 UStAE.

Das BMF hat die bisher schon in Abschn. 17.2 UStAE enthaltenen Anweisungen zur Umsetzung der Preisnachlassgutscheine und der Preiserstattungsgutscheine neu und kompakter gefasst. Änderungen an der bisherigen Rechtsauffassung des BMF werden dabei nicht vorgenommen, allerdings werden 2 Urteile des BFH[5] mit eingearbeitet. Der BFH schränkt dabei die Notwendigkeit der Kürzung des Vorsteuerabzugs bei einem grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dahingehend ein, dass der Vorsteuerabzug dann nicht zu kürzen ist, wenn der erste, in einem andere...

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