Rz. 22

Macht ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen (zum Begriff § 3a UStG Rz. 483) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringt, vom Wahlrecht der Erfassung nur in Deutschland Gebrauch (sog. Einortregistrierung; § 18 Abs. 4c UStG, § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 8ff.), ist gem. § 16 Abs. 1a UStG für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festgelegt worden. Ein solcher Unternehmer hat die Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch dem BZSt zu übermitteln (§ 18 Abs. 4c S. 1 UStG; § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 11). Das Gleiche gilt für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer unter den Bedingungen des § 16 Abs. 1b UStG i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG. Diese Unternehmer können allerdings keine Vorsteuern im Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 2 UStG geltend machen, weil dies gem. § 16 Abs. 1a und 1b UStG ausgeschlossen ist. Diese können insoweit nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) geltend gemacht werden (Rz. 26).

Diese Regelungen sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Die Nachfolgeregelung für die unter § 16 Abs. 1a UStG fallenden Fälle ist § 16 Abs. 1c UStG i. V. m. § 18i UStG und für die unter § 16 Abs. 1b UStG fallenden Fälle § 16 Abs. 1d UStG i. V. m. § 18j UStG (Rz. 22a). Diese Regelungen sind gem. § 27 Abs. 32 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.

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