Rz. 36

Macht ein Drittlandsunternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet nach § 3a Abs. 5 UStG erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst ist, gem. § 18 Abs. 4c UStG von seinem Wahlrecht der Einortregistrierung in Deutschland Gebrauch, so ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe aller Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum (Rz. 22) die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (§ 16 Abs. 1a S. 2 UStG). Auf diese Summe darf dann allerdings nicht einheitlich der deutsche Steuersatz angewendet werden; vielmehr ist die Steuer nach den Steuersätzen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berechnen, in denen die Umsätze ausgeführt wurden. Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 5 UStG wird nämlich durch die Einortregistrierung nicht überlagert.[1]

Die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge können gem. § 16 Abs. 1a S. 3 UStG bei der Steuerberechnung nicht zum Abzug gebracht werden. Der Drittlandsunternehmer kann sie nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 12). Dabei finden die Einschränkungen nach § 18 Abs. 9 S. 6 und 7 UStG, wonach eine Vergütung nur bei Gegenseitigkeit stattfindet und ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Vorsteuerbeträge auf Kraftstoffe zu beachten ist, keine Anwendung. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den vom Drittlandsunternehmer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen stehen (§ 18 Abs. 9 S. 8 UStG; § 18 Abs. 9 UStG Rz. 129). Die vorgenannten Ausführungen sind auf Fälle des § 16 Abs. 1b UStG sinngemäß anzuwenden.

Diese Regelungen sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden die vor dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Die Nachfolgeregelung für die unter § 16 Abs. 1a UStG fallenden Fälle ist § 16 Abs. 1c UStG i.V.m § 18i UStG und für die unter § 16 Abs. 1b UStG fallenden Fälle § 16 Abs. 1d UStG i. V. m. § 18j UStG Rz. 22a. Diese Regelungen sind gem. § 27 Abs. 32 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.

[1] Widmann, UR 2003, 9.

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