Rz. 192

Da die Durchführung der Vorsteuerkorrektur für Unternehmer und Verwaltung mit erheblicher Mehrarbeit verbunden ist, hat der Gesetzgeber in § 15a Abs. 11 Nr. 1 UStG das BMF u. a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zu unterbleiben hat. Auf dieser Ermächtigung beruhen die Vereinfachungsbestimmungen des § 44 UStDV.

 

Rz. 193

Der Ausschluss der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 44 UStDV ist zwingend, wobei es gleichgültig ist, ob er dem Unternehmer zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht.[1] Die Regelung in § 44 UStDV ist gemeinschaftsrechtskonform: Sie hält sich im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich erlaubten Vereinfachungsmöglichkeiten für den nationalen Gesetzgeber.[2]

[1] Hundt-Eßwein, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 15a UStG Rz. 135; FG Nürnberg v. 22.3.2005, II 106/2002, EFG 2005, 1980, rkr.
[2] FG Nürnberg v. 22.3.2005, a. a. O.

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