Rz. 21

§ 15 UStG beruhte in der Zeit vor dem 1.1.2006 auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie, der zum 1.1.1993 durch Art. 28f an die Binnenmarkt-Übergangsregelung angepasst wurde.

Die weiteren Einzelheiten zu Art. 17 regelte Art. 18 der 6. EG-Richtlinie.

Seit dem 1.1.2007 stellen die Art. 167 bis Art. 183 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen MwStSystRL v. 28.11.2006[1] die unionsrechtliche Grundlage für § 15 UStG dar. Inhaltliche Änderungen gegenüber der (aufgehobenen) 6. EG-Richtlinie ergaben sich nicht. Mit Wirkung ab dem 1.1.2011 wurde in die MwStSystRL der Art. 168a eingefügt[2], den der deutsche Gesetzgeber zum 1.1.2011 durch Schaffung des § 15 Abs. 1b UStG in das UStG umgesetzt hat (Rz. 350ff.).

 

Rz. 22

Von diesen (teilweise fakultativen) Vorgaben weicht § 15 UStG insofern ab, als er für den Vorsteuerabzug bei der sog. gemischten Verwendung von Gegenständen, d. h. beim Einsatz von Gegenständen für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, und für Umsätze, die ihn ausschließen, die pro-rata-Regelung des Art. 173 bis Art. 175 MwStSystRL bis heute nicht übernommen hat.

 

Rz. 23

Der Umfang des Vorsteuerabzugs ist – mangels Harmonisierung – bisher in den EU-Mitgliedstaaten recht unterschiedlich geregelt; überwiegend gibt es Ausschlüsse des Vorsteuerabzugs für bestimmte Vorbezüge, die als nicht "streng geschäftlich" erscheinen.[3] Von Bedeutung ist dies für deutsche Unternehmer insbesondere bei der Vergütung von Vorsteuern im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren gem. Art. 170 MwStSystRL. Man kann wohl sagen, dass die übrigen Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs nicht so großzügig sind wie die Bundesrepublik Deutschland. Instruktiv z. B. dafür ist das Italien betreffende Urteil des EuGH[4] v. 26.9.2006, in dem er ein Vorsteuerabzugsverbot für betriebliche Fahrzeuge als unvereinbar mit der 6. EG-Richtlinie verwarf.

 

Rz. 23a

Die bisherigen Harmonisierungsbemühungen auf EU-Ebene zum materiellen Umfang des Vorsteuerabzugs waren – mit Ausnahme der Schaffung von § 168a MwStSystRL (Rz. 21) – sämtlich erfolglos. Art. 176 MwStSystRL gibt zwar weiterhin einen Auftrag dazu, legt aber keine Frist fest – anders als noch Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie, der das Ende des Jahres 1981 vorgab. Das ist ein eher trauriges Kapitel unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit zur weiteren Umsatzsteuerharmonisierung in der EU. Es ist auch davon auszugehen, dass die erforderliche Einstimmigkeit zu entsprechenden Änderungen der MwStSystRL, die bei 12 oder 16 Mitgliedstaaten schon nicht mehr erreichbar war, bei mittlerweile 27 Mitgliedstaaten erst recht nicht zustande kommen wird.

 

Rz. 23b

Die DV zur MwStSystRL – sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – enthält mit Art. 52 nur eine Norm zum Vorsteuerabzug. Es geht um die Erfüllung der Zollformalitäten durch elektronische Systeme. Die dabei erstellten bescheinigenden Dokumente sind für die Überprüfung des Vorsteuerabzugs gem. Art. 178 Buchst. e MwStSystRL anzuerkennen.

[1] ABl. EU Nr. L 347, 1.
[2] Richtlinie 2009/162/EU v. 22.12.2009, ABl. EU Nr. L 20/14 v. 15.1.2010; dazu Streit/Zugmaier, DStR 2010, 524.
[4] EuGH v. 14.9.2006, C-228/05, Stradasfalti Srl, UR 2006, 702, m. Anm. Widmann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge