Rz. 124

Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden; ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. Die vorgenannten Voraussetzungen sind nach Verwaltungsauffassung immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden; dies gilt auch dann, wenn unverbaute integrierte Schaltkreise auch an Letztverbraucher abgegeben werden können (Abschn. 13b.7 Abs. 2 S. 1 bis 4 UStAE).

Wird ein integrierter Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, handelt es sich bei dem weiter gelieferten Wirtschaftsgut nicht mehr um einen integrierten Schaltkreis; in diesem Fall ist es nach Auffassung der Verwaltung unbeachtlich, ob der weiter gelieferte Gegenstand ein Endprodukt ist und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.

 

Beispiel[1]:

Der in Halle ansässige Chiphersteller C liefert dem in Erfurt ansässigen Computerhändler A CPUs zu einem Preis von insgesamt 20.000 EUR. Diese werden von C an A unverbaut, d. h. ohne Einarbeitung in ein Endprodukt, übergeben. A baut einen Teil der CPUs in Computer ein und bietet den Rest in seinem Geschäft zum Einzelverkauf an. Im Anschluss liefert A unverbaute CPUs in seinem Geschäft an den Unternehmer U für insgesamt 6.000 EUR. Außerdem liefert er Computer mit den eingebauten CPUs an den Einzelhändler E für insgesamt 7.000 EUR.

A schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des C die USt nach § 13b Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch A kommt es nicht an. Für die sich anschließende Lieferung der CPUs von A an U schuldet U als Leistungsempfänger die USt nach § 13b Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch U kommt es nicht an.

Für die Lieferung der Computer mit den eingebauten CPUs von A an E schuldet A als leistender Unternehmer die USt (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), weil Liefergegenstand nicht mehr integrierte Schaltkreise, sondern Computer sind.

 

Rz. 125

Aus Vereinfachungsgründen sieht die Verwaltung bei der Abgrenzung diejenigen Gegenstände als integrierte Schaltkreise an, die unter die Unterposition 85423190 des Zolltarifs fallen; dies sind insbesondere monolithische und hybride elektronische integrierte Schaltungen mit in großer Dichte angeordneten und als eine Einheit anzusehenden passiven und aktiven Bauelementen, die sich als Prozessoren bzw. Steuer- und Kontrollschaltungen darstellen.[2]

 

Rz. 126

Die Lieferungen folgender Gegenstände fallen nach Verwaltungsmeinung beispielsweise nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, auch wenn sie elektronische Komponenten im vorgenannten Sinne enthalten[3]:

  • Antennen;
  • elektronische Filter;
  • Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert);
  • Kondensatoren;
  • Sensoren (Fühler).
 

Rz. 127

Nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen auch Lieferungen verbauter integrierter Schaltkreise (Rz. 124). Als verbaute integrierte Schaltkreise sieht die Verwaltung insbesondere die folgenden Gegenstände an, bei denen der einzelne integrierte Schaltkreis bereits mit anderen Bauteilen verbunden wurde[4]:

  • Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind;
  • Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkrise zusammengefasst sind;
  • zusammengesetzte elektronische Schaltungen;
  • Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board);
  • Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards);
  • Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten, Memory-Sticks.
 

Rz. 128

Ferner fallen nach Verwaltungsauffassung nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG[5]:

  • Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit einer oder zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem gemeinsamen Gehäuse: Speichereinheit, Eingabe- und Ausgabeeinheit (Unterposition 84715000 des Zolltarifs);
  • Baugruppen zusammengesetzter elektronischer Schaltungen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 84733020 des Zolltarifs);
  • Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 84733080 des Z...

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