Rz. 34

Nach § 13b Abs. 3 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, abweichend von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Die Vorschrift ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden. Die Regelung setzt Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL in nationales Recht um. In der Zeit v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 entsprach das nationale Recht allerdings nicht dem Gemeinschaftsrecht, das bereits ab 1.1.2010 anzuwenden gewesen wäre.

 

Rz. 35

Nach bis zum 30.6.2010 geltendem Recht konnten Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert werden, wenn die Leistung insgesamt erbracht worden war. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich, Ablauf von 3 Jahren) festgelegt war, erfolgte die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Um in derartigen Fällen eine Besteuerung sicherzustellen, sieht § 13b Abs. 3 UStG vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nach Abs. 5 Steuerschuldner ist. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt dabei zeitanteilig aufzuteilen. Steht das zu zahlende Entgelt erst am Ende der Vertragslaufzeit fest, hat bei jährlicher Besteuerung eine Schätzung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

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