Rz. 31

Nach § 13b Abs. 1 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die Steuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Rz. 186) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt (d. h. in vollem Umfang bewirkt) worden sind. Hintergrund dieser mWv 1.7.2010 eingeführten Regelung ist der am 1.1.2010 in Kraft getretene Art. 262 MwStSystRL, der die Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen auf B2B-Dienstleistungen erweitert, die nach Art. 44 MwStSystRL in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer gem. Art. 196 MwStSystRL schuldet (§ 18a Abs. 2 UStG). Um das Ziel einer effektiveren Kontrolle des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen, bedarf es eines EU-einheitlichen Entstehungszeitpunkts der Steuer für diese Umsätze. Dieser Zeitpunkt ist EU-einheitlich ab 1.1.2010 der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Art. 66 Unterabs. 2 MwStSystRL). Diese Regelung ist nicht sehr praxistauglich, da vor Rechnungsstellung häufig die genaue Bemessungsgrundlage noch nicht bekannt ist. Hier muss dem Leistungsempfänger eine Schätzung anhand eines Angebots oder Vertrags erlaubt sein.

 

Rz. 32

Da die Regelung in § 13b Abs. 1 UStG erst für Umsätze gilt, die nach dem 30.6.2010 bewirkt werden, verhielt sich Deutschland v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 nicht richtlinienkonform. Ein Unternehmer, der für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die in der Zeit v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt wurden, die Steuer als Leistungsempfänger schuldete, musste folglich die Steuer gem. § 13b Abs. 1 UStG a. F. erst für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem ihm die Rechnung erteilt worden war, bzw. spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, der auf den Monat der Leistungserbringung folgte.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge