Rz. 37

Nach § 3a Abs. 2 UStG ist die sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmens (Rz. 186) dann im Inland steuerpflichtig (Ort der Leistung im Inland), wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte, an welche die Leistung ausgeführt wird, im Inland hat. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ergibt sich aus § 13b Abs. 5 S. 1 UStG. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger tritt – vorbehaltlich der in § 13b Abs. 5 S. 11 UStG genannten Ausnahmen (Rz. 20a) – auch dann ein, wenn die empfangenen Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers bestimmt sind (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG; Rz. 146).

 

Rz. 38

Leistungsempfänger kann nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG i. d. ab 30.6.2013 geltenden Fassung auch eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person sein, der eine inländische USt-IdNr. erteilt worden ist (z. B. eine Gemeinde), sowie eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist (ausgenommen bei Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters eines solchen Rechtssubjekts bestimmt sind).

 

Rz. 39

Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer (oder eine ihm gleichgestellte juristische Person), soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 5, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 3b Abs. 1 S. 1 u. 2, §§ 3e oder 3f UStG eine andere Ortsregelung ergibt. Insbesondere fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG (Abschn. 3a.2 Abs. 16 UStAE)

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen,
  • Leistungen, die in § 3a Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 2 UStG genannt sind,
  • die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt),
  • das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbstständige Leistungen,
  • Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen.
 

Rz. 40

Nicht unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen (Abschn. 3a.2 Abs. 19 UStAE)

 

Rz. 40a

Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Reisevorleistungen i. S. v. § 25 UStG an einen inländischen Reiseveranstalter, so werden diese nach Art. 307 S. 2 MwStSystRL am Sitz des "Zwischenhändlers" besteuert. Eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger ist folglich ausgeschlossen.[1]

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