Rz. 225

Seit 1.1.2010 muss ein Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, eine gesonderte Erklärung nach § 18b UStG abgeben. Für nach dem 30.6.2010 ausgeführte Umsätze sind die Angaben in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wurde.[1]

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